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Der Europäische Verfassungsvertrag: Vertrag oder wirkliche Verfassung? - 16.02.2005

Die Europäische Kommission, zahlreiche pro-europäische Organisationen und Medien bezeichnen das Dokument, das am 29. Oktober 2004 in Rom von den 25 Staats- und Regierungschefs unterzeichnet wurde, als Europäische Verfassung. Rechtlich, grundsätzlich  und formell gesehen handelt es sich aber um einen Vertrag und nicht um eine Verfassung. Für die Befürworter einer Europäischen Verfassung wäre es taktisch von Vorteil, wenn das Dokument als Vertrag  bezeichnet würde und nicht als Verfassung.

Rechtlich gesehen steht das in Rom unterzeichnete Dokument unter der Überschrift Vertrag über die Schaffung einer Verfassung für Europa. Es handelt sich also in erster Linie um einen Vertrag.

Was den Inhalt des Dokuments angeht, so finden sich in Teil III eine Reihe von Bestimmungen wieder, die bereits in den vorhergehenden Europäischen Verträgen Erwähnung fanden und die normalerweise nicht in eine Verfassung gehören und die ferner bestimmten legitimen und berechtigten Erwartungen der Bürger an ihre Verfassung nicht entsprechen. In der  Presse und bei politischen Versammlungen wurde auf die zahlreichen Mängel des vorgelegten Textes hingewiesen. Hier nur einige, die gut zeigen, dass der Text als Vertrag vorgesehen war, der im Hinblick auf die anschließende Erarbeitung einer wirklichen Verfassung noch vervollständigt werden muß. Einige Beispiele:

In Artikel III-214, Querstrich 4 wird auf den Vertrag des Atlantischen Verteidigungsbündnisses Bezug genommen: der Text hat also durchaus den Charakter eines Vertrages und nicht einer Verfassung, in der nicht auf einen anderen Vertrag Bezug genommen würde. Im wirtschaftlichen und sozialen Bereich bietet der Text im Verhältnis zu dem, was bereits in den früheren Verträgen enthalten war, nicht viel Neues. Die institutionellen Bestimmungen bleiben weit hinter denen zurück, die z.B. für die Außenpolitik verabschiedet worden sind, einem Bereich, in dem der ernannte Kommissar die Rolle spielen soll, die der eines Ministers entspricht. Im wirtschaftlichen Bereich hingegen sind es die Minister der nationalen Regierungen im ECOFIN, die die Wirtschaftspolitik weiter bestimmen und zur Anwendung bringen (1). Im sozialen Bereich entsprechen die verabschiedeten Bestimmungen nicht den in Teil I des Vertrages aufgeführten Zielen. Auch bleibt der Rechtsstatus des Rates unklar: er übt gleichzeitig legislative und exekutive Befugnisse aus, was gegen die Grundprinzipien der Demokratie verstößt. Schließlich muß der Text einstimmig gebilligt werden und ist auch nur auf diese Weise abzuändern, was nicht einem normalen Verfassungsverfahren entspricht. Es handelt sich hier offensichtlich um Übergangsvorkehrungen, die zeigen, dass der Weg bis zu einer wirklichen Verfassung für die EU noch lang ist.

In seiner jetzigen Form entspricht der Text  nicht den Anforderungen an eine Verfassung.
Er ist lang und kompliziert und wird den Kriterien der Verständlichkeit, die vom Präsidenten des Europäischen Konvents gewünscht wurde, d.h. auch für Schüler begreiflich zu sein, nicht gerecht. Der Text hätte einer Überprüfung durch ein Redaktionsausschuß unterzogen werden müssen, so wie es bei der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung der Fall war. Dies ist übrigens genau das, was eine internationale Professorengruppe auch getan hat (2) . Der so erhaltene Text von etwa zwanzig Seiten gibt einen Vorgeschmack dessen, was eines Tages eine wirkliche Europäische Verfassung sein wird.

Taktisch gesehen kommt es den Befürwortern einer Europäischen Verfassung zugute, wenn der Text als Vertrag bezeichnet wird und nicht  als Verfassung. Die Verabschiedung dieses Dokuments, das im Oktober in Rom unterzeichnet wurde, hängt von dem Ausgang des Referendums in den Ländern ab, in denen die Bevölkerung mehrheitlich gegen eine stärkere Integration der EU ist und damit a fortiori gegen eine europäische Verfassung, während ein Vertrag, der die Verwaltungsverfahren der Union vereinfachen und sie damit demokratischer machen würde, akzeptabler ist. Und schließlich, wenn die derzeitige Kampagne scheitern sollte, hätten es die Befürworter Europas einfacher, erneut eine Initiative in Gang zu setzen, diesmal aber für eine wirkliche Verfassung.

Aus all diesen Gründen wäre es wohl besser, wenn die Organisationen, die sich für den weiteren Ausbau Europas einsetzen - und wenn möglich auch die Europäischen Institutionen - davon Abstand nähmen, den Vertrag zur Schaffung einer Verfassung für Europa als Verfassung zu bezeichnen und darauf bestünden, um auf ihn Bezug zu nehmen, nur von dem Verfassungsvertrag zu sprechen. Damit würde der symbolischen Tragweite dieses Textes keinerlei Abbruch getan, dessen Überschrift darauf hinweist, dass durch seine Unterzeichnung am 29. Oktober 2004 in Rom sich alle Staats- und Regierungschefs darauf geeinigt haben, daran zu arbeiten, der EU eines Tages eine wirkliche Verfassung zu geben.
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(1) Die Abstimmung mit Einstimmigkeit, die eine erhebliche Einschränkung darstellt, ist unvereinbar mit den Bestimmungen einer Verfassung in einer Demokratie. Dennoch bleibt sie unter den gegenwärtigen Umständen im steuerlichen Bereich bestehen, einem Bereich, der für das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und der Wirtschafts- und Währungsunion von entscheidender Bedeutung ist und das Fundament der Europäischen Union (EU) bildet. Da es allgemein kein Bankgeheimnis mehr gibt, ist diese Art der Abstimmung das letzte Bollwerk zum Schutz der Bürger vor der Neigung bestimmter vorherrschender Länder der EU, öffentliche Defizite anzusammeln, die unausweichlich zu höheren Steuersätzen führen.
(2) Siehe auch europa.eu.int/futurum/analyse/contrib/acad/0066 c2 en.pdf., nur in englischer Sprache.  

            Jean-Jacques SCHUL

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