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Inhalt
- 7.1. Die wichtigsten Etappen des europäischen Aufbaus
- 7.2. Wie funktioniert die Europäische Union
- 7.3. Die Perspektiven der europäischen Integration
- 7.4. Die Organe der Europäischen Union und anderen Institutionen
- 1. Der Euro
- 2. Die Wirtschafts- und Sozialkulturen in der Europäischen Union (EU)
- 3. Die europäischen Werte und Symbole
- 4. Die EU in der Welt
- 5. Unionsbürgerschaft
- 6. Kulturelle Vielfalt und Bildung
- 7. Die politische Integration Europas
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Die Entwicklung Europas - 7. Die politische Integration Europas
7.2. Wie funktioniert die Europäische Union
7.2.1. Wie wird die Europäische Union (EU) verwaltet?-
Die Verwaltung der EU ist ein komplexes politisches System, das auf einer ganz eigenen Funktionsweise („sui generis“) basiert. Die EU ist nämlich weder ein Staatenbund, noch eine einfache Kooperation auf zwischenstaatlicher Ebene. Ein einzigartiger institutioneller Rahmen, der Elemente beider Ansätze verbindet, charakterisiert ihre Struktur.
7.2.2. Wie viele Mitgliedsstaaten umfasst die Europäische Union?-
Die Europäische Union umfasst seit dem 1. Januar 2007 siebenundzwanzig Mitgliedsstaaten mit insgesamt 485 Millionen Bürgerinnen und Bürgern. Die Länderbeitritte zum europäischen Projekt, das 1951 von den sechs Gründerstaaten ins Leben gerufen wurde, erfolgten in aufeinanderfolgenden Wellen:
- Januar 1973: Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemeinschaft (Vertragsunterzeichnungen am 22. Januar 1972). Norwegen hatte den Vertrag zwar unterzeichnet, ratifizierte ihn jedoch nicht.
- Januar 1981: Beitritt Griechenlands (Vertragsunterzeichnung am 28. Mai 1979).
- Januar 1986: Beitritt Portugals und Spaniens (Vertragsunterzeichnungen am 12. Juni 1985).
- Januar 1995: Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens zur EU (Vertragsunterzeichnungen am 24. und 25. Juni 1994). Norwegen unterzeichnet ebenfalls, doch zum zweiten Mal ratifiziert es den Vertrag nicht.
- Mai 2004: Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns (Vertragsunterzeichnungen am 16. April 2003).
- Januar 2007: Beitritt Bulgariens und Rumäniens (Vertragsunterzeichnungen am 25. April 2005).
Siehe Karte in Kapitel 1.1., und die geographische Europakarte auf: www.sheppardsoftware.com/country_europe_G2_drag-drop.html
7.2.3. Was sind die aktuellen Beitrittskriterien der Europäischen Union?-
„Jeder europäische Staat, der sich zu den, den Mitgliedsstaaten gemeinsamen Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit bekennt, kann einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Union stellen.“ (aus dem Vertrag über die Europäische Union).
Nach dem Fall der Berliner Mauer und des Eisernen Vorhangs 1989 hat die Aussicht auf eine große Erweiterung um die Mittel- und Osteuropäischen Länder (MOEL), auf der Sitzung des Europäischen Rates von Kopenhagen am 22. Juni 1993 zu der Entscheidung geführt, Beitrittskriterien festzulegen. Seitdem müssen die Beitrittskandidaten die drei „Kopenhagener Kriterien“ erfüllen.
Das politische Kriterium: institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte (… dazu gehören auch die Rechte der Frauen!) sowie die Achtung und der Schutz von Minderheiten.
Das wirtschaftliche Kriterium: funktionsfähige Marktwirtschaft und Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Europäischen Union (EU) standzuhalten.
Und schließlich das „Acquis-Kriterium": die Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, also die Verwaltungsstrukturen anzupassen, und sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen zu machen (Übernahme des „Acquis communautaire", d. h. des gemeinschaftlichen Besitzstands).
Aufgrund der Vielzahl von Bestimmungen und Rechtsakten, die den Acquis communautaire ausmachen, wird oft ein Übergangszeitraum für den Beitritt gestattet.
Der Europäischen Kommission obliegt es, die Fortschritte des Bewerberlandes bei der Übernahme des Acquis communautaire zu bewerten und dem Rat der Europäischen Union regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.
Erfüllt das Bewerberland die drei Kriterien, können die eigentlichen Verhandlungen aufgenommen werden.
Zu Beginn des Beitrittsverfahrens steht jedoch die Heranführungsstrategie, die eine schrittweise Integration und verwaltungstechnische Anpassung zum Ziel hat. Durch die Assoziationsabkommen, oder auch „Europa-Abkommen", sowie „Beitrittspartnerschaften“ wird die Aufnahme des assoziierten Landes vorbereitet. Es werden nationale Programme zur Vorbereitung auf den Beitritt erarbeitet, die individuelle Vorgaben umfassen, die jedes Land einzuhalten hat. Außerdem kann eine finanzielle „Heranführungshilfe“ genehmigt werden.
Die rasche Erweiterung der EU in den Jahren 2004 und 2007 hat, ebenso wie die Beitrittsanträge Marokkos und der Türkei, Fragen zu den Grenzen der EU aufgeworfen. Zu deren Beantwortung existiert ein geographischer Ansatz (der in den Verträgen festgeschrieben ist), sowie ein politisch-kultureller. Laut General de Gaulle erstreckt sich der europäische Kontinent geographisch „vom Atlantik bis zum Ural", was auch Länder wie die Türkei und Russland einbezieht. Doch seit der Zeit des Römischen Reiches ist das Mittelmeer „mare nostrum“ gewesen, und alle seine Ufer somit Teil desselben politischen Einflussgebiets. Manche sähen es gern, wenn die EU strikt an die geographischen Grenzen des Kontinents gebunden bliebe. Andere bevorzugten eine Ausbreitung bis an die Ränder ihres kulturellen Einflussgebiets, also bis dorthin, wo die Auswirkung der europäischen Zivilisation noch spürbar ist (siehe den Vortrag von Bernard Coulie, Rektor der Université de Louvain-la-Neuve).
Laut
Jacques Le Goff, Historiker aus Frankreich, entspringt die Einzigartigkeit des europäischen Kontinents seiner Geographie, so wie die Einzigartigkeit einer Familie dem Aussehen ihrer Mitglieder entspringe, doch sein Charakter sei von der Geschichte, d.h. von den Menschen im Lauf der Zeit geprägt und bestimmt worden. Somit ist Europa für ihn vielseitig und sein gemeinsames Erbe vor allem kultureller Natur. Nach Jacques Le Goff in „Le Goff erzählt die Geschichte Europas.“ Campus-Verlag, Frankfurt am Main 1997.
Zu den Beitrittskriterien siehe:
europa.eu/scadplus/glossary/accession_criteria_copenhague_de.htm;
ec.europa.eu/enlargement/enlargement_process/accession_process/how_doesa_country_join_the_eu/index_de.htm
7.2.4. Warum werden die europäischen Organe als supranational bezeichnet?-
Die europäischen Organe sind aufgrund ihrer Unabhängigkeit von den Mitgliedsstaaten supranational, d.h. sie arbeiten oberhalb der nationalen Ebene.
Natürlich wird mit den nationalen Verwaltungen zusammengearbeitet (so besteht z.B. die Möglichkeit, nationale Beamte an die europäische Verwaltung zu entsenden), doch generell verfolgen die europäischen Organe ein gemeinsames europäisches Interesse. Die EU-Kommissare, die Mitglieder des Europäischen Parlaments (EP), des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaft sowie der anderen europäischen Organe verfügen über ein europäisches Mandat! Sie sollen die Angelegenheiten, die ihnen angetragen werden, und das Personal, das ihnen untersteht, ohne Bezugnahme auf ihre eigene nationale Identität behandeln.
7.2.5. Was ist der „Acquis communautaire"?-
Der „Acquis communautaire“ stellt den gemeinsamen Besitzstand an Rechten und Pflichten aller Mitgliedsstaaten sowie die politischen Ziele der Europäischen Union (EU) dar.
Es handelt sich dabei um das gesamte Gemeinschaftsrecht, d.h. die Gründungsverträge („das Primärrecht“), die von den gemeinschaftlichen Organen erlassenen Rechtsakte („das abgeleitete Recht“) und alles was sich daraus herleitet, also die Gesamtheit der gemeinsamen Politik, und die Rechtssprechung des Gerichtshofes.
Insgesamt sind das ca. 26 000 Rechtsakte auf etwa 80 000 Seiten!
Zum gemeinschaftlichen Besitzstand siehe:
europa.eu/scadplus/glossary/community_acquis_de.htm
7.2.6. Was sind die unterschiedlichen europäischen Rechtsakte?-
In der EU gibt es fünf Formen des Rechtsaktes: die Verordnung, die Richtlinie, den Beschluss (oder Entscheidung), die Empfehlung und die Stellungnahme.
Die „Verordnung“ und die „Richtlinie“ sind verbindlich. Während die „Verordnung“ unmittelbar gilt, bindet die „Richtlinie“ die Mitgliedsstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, lässt ihnen allerdings die Wahl der Mittel.
Der „Beschluss“ hat keine Geltung für die Mitgliedsstaaten, sondern für bestimmte natürliche und juristische Personen innerhalb der Mitgliedsstaaten. Er ist verbindlich und gilt unmittelbar.
Die „Empfehlung“ und die „Stellungnahme“ haben allgemeine Bedeutung, sind jedoch nicht verbindlich.
Der Verfassungsvertrag hat die Vereinfachung der europäischen Gesetzgebung zum Ziel und sieht somit nur zwei Formen des Rechtsaktes in der EU vor: die Verordnung soll in „Europäisches Gesetz“ und die Richtlinie in „Europäisches Rahmengesetz“ umbenannt werden. Die anderen Formen behalten ihre Geltung, werden jedoch als „Rechtsakte ohne Gesetzescharakter“ und „Unverbindliche Rechtsakte“ zusammengefasst.
Zu den gemeinschaftlichen Rechtsinstrumenten siehe:
europa.eu/scadplus/glossary/community_legal_instruments_de.htm
Zur Hierarchie der gemeinschaftlichen Rechtsakte siehe:
europa.eu/scadplus/glossary/norms_hierarchy_de.htm ;
Eine Datenbank mit Zugang zu Texten über alle gemeinschaftlichen Rechtsakte:
www.bibhost.ulb.ac.be/CDE/bdd_cde.htm
7.2.7. Wie funktioniert die gemeinschaftliche Gesetzgebung?-
Das europäische Entscheidungsverfahren basiert hauptsächlich auf dem „institutionellen Dreieck". Dieses setzt sich aus der die europäischen Interessen wahrenden Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament (EP) als Vertreterin des Volkes und dem Rat der Europäischen Union als Vertreter der Mitgliedsstaaten zusammen.
Die Kommission besitzt das Vorrecht, Gesetzestexte vorzuschlagen, d.h. das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Diese Vorschläge werden normalerweise vom Rat und dem EP angenommen. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und der Ausschuss der Regionen (AdR) haben beratende Funktionen.
Die Regeln und Verfahren für die Beschlussfassung sind in den Verträgen festgelegt. Somit stützt sich jeder Gesetzesvorschlag auf einen bestimmten Vertragsartikel, der als dessen „Rechtsgrundlage“ bezeichnet wird. Hierdurch wird das anzuwendende Rechtsverfahren festgelegt.
Die drei wichtigsten Rechtsverfahren sind das „Anhörungsverfahren", das „Zustimmungsverfahren“ und das „Mitentscheidungsverfahren".
Beim „Anhörungsverfahren“ wird das EP zur Gesetzesvorlage angehört und kann dazu Stellungnahmen abgeben. Die Kommission prüft diese und übermittelt schließlich dem Rat einen geänderten Vorschlag. Der Rat kann diesen schließlich annehmen oder weitere Änderungen vornehmen. Ändert der Rat einen Vorschlag der Kommission, so kann dies nur einstimmig geschehen.
Beim „Zustimmungsverfahren“ muss der Rat hingegen vor bestimmten Beschlüssen die Zustimmung des EP einholen. Das Verfahren entspricht der Anhörung, mit der Ausnahme, dass das EP den Vorschlag nicht abändern, sondern nur annehmen oder ablehnen kann. Die Zustimmung erfordert die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Am häufigsten ist das „Mitentscheidungsverfahren", bei dem die Gesetzgebungsbefugnis zwischen dem Rat und dem EP geteilt wird. Dieses recht komplexe Verfahren sieht eine doppelte Lesung beider Organe und für den Fall, das sie zu keiner Einigung über einen Vorschlag kommen, die Einschaltung eines Vermittlungsausschusses vor.
Das Mitentscheidungsverfahren wurde mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt und stellt das EP im Beschlussfassungsverfahren auf eine Höhe mit dem Rat.
Zur europäischen Gesetzgebung siehe: eur-lex.europa.eu/de/legis/index.htmZu den Mechanismen der Beschlussfassung siehe:
europa.eu/institutions/decision-making/index_de.htmZum Mitentscheidungsverfahren siehe (nur Englisch und Französisch): ec.europa.eu/codecision/index_en.htm
7.2.8. Was ist die Besonderheit des Gemeinschaftsrechts?-
Das Gemeinschaftsrecht, das auf den Vertragstexten („Primärrecht“) und den Gesetzestexten („abgeleitetes Recht“) beruht, wird durch zwei Prinzipien charakterisiert. Diese werden vom Gerichtshof, der die Rechtsordnung der Gemeinschaft garantiert, anerkannt.
Dabei handelt es sich um die Prinzipien der „direkten Anwendbarkeit“ und des „Vorrangs des Gemeinschaftsrechts“ vor dem Länderrecht.
Direkte Anwendbarkeit bedeutet, dass das Gemeinschaftsrecht direkt von den gemeinschaftlichen Organe, den Mitgliedsstaaten und den Bürgern der Europäischen Union (EU) anzuwenden ist. Die Bürger haben somit die Möglichkeit, vor einem nationalen Gericht ein Recht einzuklagen, welches ihnen das Gemeinschaftsrecht zugesteht.
Das Prinzip des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts besagt, dass ein europäischer Rechtsbeschluss Vorrang vor jedem früheren oder späteren nationalem Gesetz hat, auch wenn es sich um ein Verfassungsrecht handelt.
Die Umsetzung europäischer Rechtsakte in nationales Recht kann mit erheblichen Verzögerungen einhergehen, was die Europäische Kommission regelmäßig anprangert.
Das ABC des Gemeinschaftsrechts:
europa.eu.int/eur-lex/de/about/abc/index.html
Die Broschüre zum Gemeinschaftsrecht:
ec.europa.eu/publications/booklets/eu_documentation/02/txt_de.pdf
Zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts (nur Englisch und Französisch) siehe:
ec.europa.eu/community_law/eulaw/index_en.htm
7.2.9. Welche sind die wichtigsten gemeinsamen Politiken Europas?-
Die gemeinsamen Politiken der Europäischen Union (EU) umfassen hauptsächlich den Bereich der ersten Säule der EU, welche auf der gemeinschaftlichen Methode gründet*. Diese sieht das Eingreifen der wichtigsten europäischen Organe vor: der Kommission, sowie den in der Mitentscheidung vereinten Rat und EP, des Gerichtshofs und den beratenden Ausschüssen (EWSA und AdR).
Die Politiken der ersten Säule unterscheiden sich von anderen Politiken und Vorgängen der EU im Bereich der GASP, der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) sowie der JI. In diesen Bereichen, die jeweils den Politiken der zweiten und dritten Säule entsprechen, sieht die EU den Einsatz spezieller Instrumente vor und gesteht den Mitgliedstaaten eine gewichtigere Position zu. Somit spielt hier auch der Rat eine wichtigere Rolle als die anderen Institutionen (Kommission und EP).
Die gemeinschaftlichen Politiken umfassen also die seit 1952 hinzugekommenen Bereiche, die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) eingeschlossen, insbesondere die Zollunion, den gemeinsamen Markt sowie die Handels- und Wettbewerbspolitik. Die Zusammenarbeit besteht u.a. am längsten in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die 2000 bereits reformiert wurde und bis 2013 erneut reformiert werden wird.
Bei den gemeinschaftlichen Bemühungen um Solidarität kommt der Regionalpolitik eine wichtige Position zu. Zahlreiche Instrumente zur regionalen Unterstützung sind darin vorgesehen, die der Entwicklung weniger entwickelter Regionen, der Umstrukturierung bestimmter Industriegebiete und der Eingliederung der Jugend in den Arbeitsmarkt dienen sollen. Außerdem sind die Sozial- und die Beschäftigungspolitik von großer Bedeutung.
In den Bereich der außenpolitischen Beziehungen fallen die Entwicklungshilfe, die humanitäre Hilfe, die Erweiterung und die Handelspolitik.
Schließlich findet auch eine Zusammenarbeit in der Verkehrs-, Forschungs-, Umwelt-, Fischerei-, Gesundheits- und Energiepolitik statt, wobei allerdings der Grad der Vertiefung unterschiedlich ausfällt. Hinzu kommen gemeinsame Aktionen in den Bereichen Bildung und Kultur.
Zu den europäischen Politiken siehe:
www.europarl.europa.eu/factsheets/default_de.htm
7.2.10. Wie sieht das „Regieren in Europa“ heute aus?-
Das „Regieren in Europa“ umfasst die Gesamtheit aller Verfahrensvorschriften, Instrumente, Organe usw., die die Beschlussfassung und die Durchsetzung dieser Beschlüsse im europäischen Rahmen ermöglichen. Mit anderen Worten: Wer tut was und wie?
Heute stellt das europäische Regierungssystem, das ursprünglich für eine Gemeinschaft von sechs Ländern vorgesehen war, anerkanntermaßen ein großes Hindernis dar, dem sich die europäischen Entscheidungsträger dringend stellen müssen.
Für Professor Koen Lenaerts, Richter am Europäischen Gerichtshof, muss ein Regierungssystem zwei Prinzipien entsprechen:- die „innere Legitimität", also die Fähigkeit des Bürgers, die Beschlussfassung direkt oder indirekt zu beeinflussen - daher auch der Ausdruck „Demokratiedefizit der EU", der auf das Ungleichgewicht anspielt, das zwischen der Bürgervertretung des Europäischen Parlaments und den anderen Organen im Beschlussfindungsverfahren herrscht
- die „äußere Legitimität", also die Fähigkeit des Systems, die Erwartungen der Bürger tatsächlich zu erfüllen
7.2.11. Leidet das europäische System an einem Demokratiedefizit?-
Oft wird im Bezug auf die Arbeitsweise der europäischen Organe von einem „Demokratiedefizit“ gesprochen. Dieses Defizit beruht auf mehreren Faktoren, insbesondere:
- der Komplexität des europäischen Beschlussverfahrens,
- dem Mangel an ausreichender Transparenz,
- dem Beschlussverfahren, bei dem das Gewicht immer noch mehrheitlich beim Rat (also den Mitgliedsstaaten) und der Kommission liegt,
- der beschränkten Macht, die das Europäische Parlament im Vergleich zum Rat noch hat,
- der Festlegung der Einstimmigkeit als Abstimmungsverfahren in vielen Bereichen, was es einem Land ermöglicht, einen gemeinschaftlichen Beschluss zu blockieren, um sich einen entscheidenden Vorteil zu bewahren,
- einer Kommunikationspolitik, die lange ineffizient war und von oben nach unten verlief („Top-down“), anstatt vom Bürger ausgehend zu den europäischen Instanzen („Bottom-up“).
Doch das bedeutet nicht, dass die Organe als solche keine ausreichende demokratische Legitimität aufweisen. Seit ihren Anfängen ist die europäische Integration ein permanenter Entwicklungsprozess.
In den meisten Demokratien der EU-Mitgliedsstaaten obliegt die Gesetzgebung vorrangig und verfassungsrechtlich den Parlamenten. Auf europäischer Ebene trifft das auf das EP nicht zu. Das Parlament musste im Laufe der nun fast 60 Jahre andauernden Integration darum kämpfen, schrittweise Zuständigkeiten zugesprochen zu bekommen. Dazu gehören die Gesetzgebungsbefugnis, die zusammen mit dem Rat - im Mitentscheidungsverfahren - ausgeübt wird, sowie die Haushaltsbefugnis. Die allgemeine unmittelbare Wahl zum EP 1979 war eine wichtige Errungenschaft für die Festigung der repräsentativen Demokratie auf europäischer Ebene (siehe Kapitel 5.2.: Die repräsentative Demokratie). Heute fordert das EP eine weitere Ausweitung seiner Befugnisse, insbesondere die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Mitentscheidungsverfahrens auf sämtliche Bereiche des gemeinschaftlichen Handelns.
Das „Demokratiedefizit“ wirft noch weitere aktuelle Fragen auf. So zum Beispiel, wie man eine stärkere Verknüpfung der nationalen Parlamente in der Debatte zur europäischen Integration erreichen kann, um gleichzeitig die Verbindung zum EP zu stärken, was über die „Konferenz der Europa-Abschlüsse“ (COSAC) hinausginge. Oder auch, wie man der „Charta der Grundrechte“ (siehe Kapitel 5.4.) zwingende Wirkung verleihen kann. Und ganz allgemein gesprochen, ob Europa einen grundlegenden Gesetzestext braucht, also eine Verfassung (föderalistisch oder nicht), die deutlich die Ziele, Mittel und Machtverteilung innerhalb der Europäischen Union (EU) definiert und festlegt, ob Europa einen gewählten Präsidenten (der Kommission oder des Rates) hat.
Diese Fragen, die Teil der Debatte um die Zukunft der EU sind, sind noch nicht beantwortet worden. Doch der Verfassungsvertrag, der am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet wurde, sieht mehrere Beschlüsse zur Stärkung der Demokratie in der EU vor. Da der Verfassungsvertrag noch nicht ratifiziert worden ist, sind diese Beschlüsse jedoch noch nicht in Kraft getreten (
siehe Kapitel 7.3).
Zur Definition des Begriffs „Demokratiedefizit“ siehe:
europa.eu/scadplus/glossary/democratic_deficit_de.htm
Zur Analyse von Prof. Moravcsik des Mythos „Demokratiedefizit“ siehe (Englisch):
www.princeton.edu/~amoravcs/library/mythe.doc
7.2.12. Erfüllt die EU die Erwartungen ihrer Bürger?-
Damit Europa den Anliegen seiner Bürger wirklich begegnen kann, muss Bürgernähe geschaffen werden.
Die Bürger dürfen Folgendes von den Beschlüssen erwarten: Lesbarkeit (können wir uns beispielsweise in der von den Organen bzw. Institutionen produzierten Textflut zurechtfinden?), Verständlichkeit (verstehen wir wirklich, worum es bei den Beschlüssen geht?), Transparenz (können wir in der Begründung eines Beschlusses die nationalen vom gemeinschaftlichen Interesse unterscheiden?) und Legitimität (können wir am europäischen Gesetzgebungsverfahren aktiv mitwirken und daran teilnehmen?).
Wird die EU, aufgrund ihrer Schwierigkeiten, eine aktive und verantwortungsvolle Rolle auf der Weltbühne zu spielen, zu einem Wirtschaftsriesen auf tönernen Füßen? Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) erfüllte die Erwartungen der Bürger nicht, da die Wirtschaft erst spät auf die von der Einführung des Euro geschaffenen Vorteile reagiert hat. Einzig die Wahrung des innergemeinschaftlichen Wertes der neuen europäischen Währung, die Stabilität des europäischen Währungssystems (siehe Frage 1.3.1.) und die wachsende internationale Bedeutung des Euro (siehe Frage 1.3.3.) werden von Experten als positiver europäischer Beitrag angesehen. Das starke Ungleichgewicht in der EWWU zwischen Wirtschaftspolitik (die nur auf einer einfachen Koordination der Politik der Mitgliedsstaaten beruht) und Währungspolitik (die nach Art einer Föderation organisiert wird) hat schwerwiegende Folgen für den Zusammenhalt und die Weiterentwicklung.
Die Verbesserung der Lebensverhältnisse ist zudem eine grundlegende und legitime Erwartung der Bürger. 2006 haben sich die Verhältnisse verbessert, doch ist es noch zu früh festzustellen ob diese Entwicklung anhalten wird.
Die Umfrageergebnisse von Eurobarometer zeigen den Wunsch der Bürger, dass Europa eine Weltmachtstellung erlangt und es die Entscheidungsbefugnis in der Außenpolitik erhält. Doch um dies zu erreichen, müsste die EU wirklich eine effiziente gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie eine gemeinsame Verteidigungspolitik verfolgen. Diese Entwicklung ist auch im Verfassungsvertrag vorgesehen, wird aber weiterhin von den Mitgliedsstaaten abgelehnt.
Darstellung der Ergebnisse der Bürgerbefragung von Eurobarometer zur Befugnisvergrößerung der EU
7.2.13. Worum geht es in dem Konflikt zwischen den kleinen und großen Ländern?-
Die EU setzt sich aus kleinen und großen Ländern zusammen. Die großen Länder (Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Italien und Spanien), in denen mit 300 Millionen Menschen 80% der EU-Bevölkerung leben, vertreten die Meinung, dass die geltenden Bestimmungen, nach denen jedes Land, ob groß oder klein, denselben Einfluss hat (Anzahl der Kommissare, Stimmrecht im Rat, usw.), undemokratisch sind. Eine Region wie Bayern mit 12,1 Millionen Einwohnern hat weniger Einfluss als das Großherzogtum Luxemburg mit seinen 443.000 Einwohnern. Zu den Neumitgliedern zählen Länder wie Polen mit 38,6 Millionen und Malta mit 382.000 Einwohnern. Der Ausschuss der Regionen, in dem die verschiedenen Regionen eine deutlichere Rolle spielen, hat nur eine eingeschränkte beratende Funktion im Ensemble der europäischen Institutionen.
Der Vertrag von Nizza (
siehe Frage 7.1.15.) hat wichtige institutionelle Anpassungen mit sich gebracht (Stimmenverteilung der Länder im Ministerrat, Mitgliederzahl im Europäischen Parlament, Mitgliederzahl in der Europäischen Kommission), welche der Situation nach der Erweiterung von 2004 besser entsprechen. Seit 2005 zählt die Europäische Kommission somit einen Kommissar pro Land, also verfügen die großen Länder über keinen „Zweitkommissar“ mehr.
Eine dauerhafte Lösung des Konflikts zwischen den kleinen und großen Ländern kann nur ein Zweikammersystem sein: eine Kammer ist die Bürgervertretung, in der die Anzahl der Vertreter der Bevölkerungsgröße entspricht, die zweite Kammer ist die Ländervertretung mit einem Mitglied pro Land.



