5.4.1 Wie wurde die Charta ausgearbeitet und beschlossen?
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Die Charta der Grundrechte ist eine am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Rat in Nizza verabschiedete Erklärung der Grundrechte.
Sie ist das Ergebnis eines neuartigen Verfahrens – beispiellos in der Geschichte der Europäischen Union –, das sich so zusammenfassen lässt:
- Auf seinen Sitzungen in Köln (Juni 1999) und in Tampere (Oktober 1999) erteilte der Europäische Rat einer Arbeitsgruppe, die sich selbst dann als Konvent proklamierte, den Auftrag einen Entwurf auszuarbeiten. Die konstituierende Sitzung fand im Dezember 1999 statt und der Entwurf wurde am 2. Oktober 2000 beschlossen.
- Der Europäische Rat von Biarritz (Oktober 2000) nahm diesen Entwurf einstimmig an und leitete ihn dem Europäischen Parlament und der Kommission zu.
- Das Europäische Parlament erteilte seine Zustimmung am 14. November 2000 und die Kommission am 6. Dezember 2000.
- Im Namen ihrer Institutionen unterzeichneten und proklamierten die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission die Charta am 7. Dezember 2000 in Nizza.
5.4.2. Was sind die wesentlichen Elemente dieser Charta?
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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union fasst zum ersten Mal in der Geschichte der EU in einem einzigen Dokument die Gesamtheit der staatsbürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der europäischen Bürger sowie aller auf dem Gebiet der Union lebenden Personen zusammen.
Der Text umfasst 54 Artikel, denen eine kurze Präambel vorangestellt ist. Die Rechte sind in sechs groβe Kapitel gegliedert:
- Würde
- Freiheit
- Gleichheit
- Solidarität
- Unionsbürgerschaft
- Justiz
Diese sechs Kapitel werden ergänzt durch ein siebtes Kapitel, das die Schlussbestimmungen enthält.
Diese Rechte basieren insbesondere auf den Grundrechten und Grundfreiheiten, die anerkannt wurden durch:
- die Europäische Konvention der Menschenrechte (Urkunde des Europarats),
- die verfassungsrechtlichen Traditionen der EU-Mitgliedstaaten,
- die Europäische Sozialcharta des Europarats und
- die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sowie andere internationale Übereinkommen, denen die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind.
- Das Urteil Nold des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 1974 bekräftigte allerdings schon damals, dass die Grundrechte, so wie sie in den nationalen Rechtsordnungen anerkannt werden, Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind und von den Europäischen Gemeinschaften verteidigt werden müssen.
5.4.3. Wodurch unterscheidet sich diese Charta von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte?
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In Artikel 51 Absatz 1 heiβt es dazu, dass „diese Charta nur für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gilt“.
Für die Mitgliedstaaten ist die Charta nur verbindlich, wenn sie das Recht der Union anwenden. Diese Charta gilt vorbehaltlos innerhalb der drei Säulen Europas.
In Artikel 52 wird weiter ausgeführt: „Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“
Es ist jedoch anzumerken, dass diese Charta insbesondere deswegen Gegenstand der Kritik ist, weil manche Kritiker befürchten, dass sie in Wirklichkeit die durch die Allgemeine Erklärung vom Dezember 1948 anerkannten Rechte reduziere.
Zu dieser Thematik ist die Lektüre eines Werks von Roland de Bodt nützlich: « Les Quinze contre les droits de l’Homme? » (deutsch etwa: Die EU der 15 gegen die Menschenrechte?), erschienen bei Editions Luc Pire, Brüssel, 2001.
5.4.4. Wie verhält es sich mit dem heutigen Status der Charta und ihrem Platz im Verfassungsvertrag?
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Im Anschluss an die Diskussionen innerhalb des Konvents über die Zukunft Europas (Februar 2001 – Juli 2003) wurde die Charta schlieβlich in den Verfasungsvertrag (Teil II) eingefügt.
Da dieser Vertrag jedoch immer noch nicht in Kraft getreten ist, bleibt die gegenwärtige rechtliche Stellung der Charta (April 2007) so, wie sie sich bei ihrer feierlichen Erklärung am 7. Dezember 2000 darstellte.
Heute (im April 2007), erscheint die Einfügung der Charta in den Verfassungsvertrag als eine der im Rahmen der Krise zu überwindenden Schwierigkeiten. Insbesondere Groβbritannien unternimmt groβe Anstrengungen, damit die Charta nicht mehr in einen Vertrag aufgenommen wird, ganz gleich in welchen Vertrag.
Diese Frage ist entscheidend, denn von ihrer Beantwortung hängt ab, welchen Platz die in dieser Charta enthaltenen Grundrechte in der Rechtsordnung der Europäischen Union einnehmen sollen. Werden sie den Rechten der Unionsbürger hinzugefügt (
siehe Frage 5.1.6.) oder nicht?
5.4.5. Warum widersetzen sich manche Staaten der Einfügung der Charta in den Verfassungsvertrag?
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(texte provisoire devant encore être approuvé par les divers groupes responsables ???)
Manche Länder – hauptsächlich solche mit einer ultraliberalen Wirtschaftsform – widersetzen sich der Einbeziehung der Charta in den Vertrag, da sie dadurch einen rechtlichen Wert erhielte, der es den Bürgern ermöglicht, über den Europäischen Gerichtshof Rechte und Vorteile einzufordern, die dem zuwiderlaufen, was die Unternehmen als ihre Prärogative betrachten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf einem Weltmarkt sicherzustellen, auf dem sie in Konkurrenz zu Unternehmen agieren, deren Beschäftigte solche Rechte nicht besitzen. Alle Mitgliedstaaten haben jedoch den Verfassungsvertrag unterzeichnet, der diese Einfügung vorsieht. Zudem haben sie zwar die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet, doch deren allgemeine Anwendung ist weiterhin eher Traum als Wirklichkeit. Aber dies stört anscheinend die Bürger derjenigen Staaten nicht übermäβig, in denen diese Rechte weitgehend beachtet werden und die sich offenbar nicht ihrer Verantwortung bewusst sind, was die Anwendung dieser Erklärung auch in den Ländern anbelangt, in denen sie nicht beachtet wird.