- 1:
Home AEDE. - 2:
Europausbildung. - 3:
Über Europausbildung. - 4:
Programm ausbildung.- 4.1:
Vorwort. - 4.2:
Die Entwicklung Europas. - 4.3:
Glossar Personenverzeichnis. - 4.4:
Fachwort-Glossar. - 4.5:
Chronologie. - 4.6:
Citations. - 4.7:
Videos. - 4.8:
Bilder.
- 4.1:
- 5:
Articles and conferences. - 6:
Euro converter. - 7:
Türkische Lira. - 8:
Links. - 9:
Das Scheitern des Euro?. - 10:
Kontakt. - 11:
Login.
Inhalt
- 5.1 Was ist Unionsbürgerschaft?
- 5.2. Repräsentative Demokratie
- 5.3. Partizipative Demokratie
- 5.4. Charta der Grundrechte
- 1. Der Euro
- 2. Die Wirtschafts- und Sozialkulturen in der Europäischen Union (EU)
- 3. Die europäischen Werte und Symbole
- 4. Die EU in der Welt
- 5. Unionsbürgerschaft
- 6. Kulturelle Vielfalt und Bildung
- 7. Die politische Integration Europas
Suche frage
Die Entwicklung Europas - 5. Unionsbürgerschaft
5.1 Was ist Unionsbürgerschaft?
5.1.1. Was bedeutet das Wort „Bürger“?-
Rechtliche Bedeutung: Gesamtheit der Personen, die über Staatsgewalt (Souveränität) verfügt, das heiβt über politische Macht.
In der Demokratie: Der Bürger ist Rechtssubjekt. Er hat Rechte, genieβt Freiheiten und Gleichheit vor dem Gesetz und hat Pflichten.- In den Wahlen findet die Kontrolle der Regierungstätigkeit durch den Bürger ihren Ausdruck;
- Bürger zu sein stellt auch eine Quelle sozialer Bindungen dar, und zwar im Zusammenleben innerhalb einer gemeinsamen staatlichen Ordnung. Bürgerschaft ist Ausdruck eines Gefühls der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft. Im Allgemeinen soll ein solches Zugehörigkeitsbewusstsein bei Jugendlichen im Alter von 15 bis 25 Jahren entstehen.
Mehr Informationen zur Definition von Bürgerschaft:
www.europa-jetzt.org/forumf/spip.php
5.1.2. Woher stammt der Begriff „Bürgerschaft“ und seit wann gibt es ihn?-
Griechische Städte im Altertum: Bürger sein bedeutete die Zugehörigkeit zu einer Klasse (nur männlicher) freier Bürger im Gegensatz zu den Sklaven durch Geburt.
Das Alte Rom: Entstehung eines Rechtsstatus, der allmählich ausgedehnt wurde auf Personen, die keine Römer waren, durch das Edikt des Kaisers Caracella: in einem konstitutionellen Akt wurde die römische Bürgerschaft auf alle freien Personen im Reich (d. h. auf die sog. Peregriner) ausgedehnt.
Die französische und die englische Weltanschauung stehen für jeweils unterschiedliche Auffassungen von politischer Transzendenz, die sich noch heute gegenüberstehen:- Die französische Theorie und Rousseau’sche Theorie geht von einer Fusion von Individuum und Gesellschaft aus, das in einem Konzept des allgemeinen, einheitlichen und absoluten Willens der Bürgerschaft mündet, das durch die Französische Revolution vorläufig, aber erst mit der Dritten Republik nach dem Sturz Napoleons III endgültig durchgesetzt wurde.
- Die englische Theorie und die Theorie von Montesquieu gehen von der Trennung und dem Gleichgewicht der Gewalten aus; sie respektieren die unterschiedlichen besonderen Zugehörigkeiten und Neigungen und folglich den freiheitlichen Pluralismus, dessen Ursprung auf die Magna Charta von 1215 zurückgeht sowie auf die Habeas Corpus-Akte von 1679 und auf die Mini-Revolution von 1688.
Diese beiden Modelle haben Einfluss genommen auf die verschiedenen Verfassungen demokratischer Staatsordnungen mit parlamentarischer Vertretung und zentraler, föderaler oder regionaler Gewalt und mit all ihren Mischformen und Unterschieden in der Praxis, zum Beispiel hinsichtlich der Integration zugewanderter Bevölkerungsgruppen und der Definition des Laizismus bzw. der Trennung von Religion, Konfession, weltanschaulichem Konzept und Staat
Die Bürgerschaft beinhaltet zwei Aspekte. Der erste Aspekt ist die sogenannte „innere“ Identifikation des Einzelnen mit einem Ganzen, dem er zugehörig ist. Das ist im römischen Recht das civis romanus sum, womit gleichzeitig die Teilnahme an einer Gemeinschaft ausgedrückt und ein personenbezogener Rechtsbegriff bezeichnet wird. Dazu gehört auch Diogenes der Zynische mit seinem Ausspruch aus dem dritten Jahrhundert vor Christus, er sei ein „Weltbürger“ (als Gegensatz zur athenischen Bürgerschaft). Ferner fällt (während der Französischen Revolution im Jahre 1789) die „Deklaration der Menschen- und Bürgerrechte“ darunter, die eine neue Kategorie Mensch hervorbringt und der Monarchie die Republik entgegensetzt.
Der zweite Aspekt, und dabei handelt es sich schlicht um die Kehrseite, ist die sogenannte externe Identifikation. Dabei geht es um die Identifikation des Einzelnen und derjenigen Gemeinschaft, zu der er, in Abgrenzung zu den anderen Gemeinschaften der Welt, gehört. Im Hinblick auf das zeitgenössische internationale Recht bezieht sich diese externe oder internationale Identifikation auf den Nationalstaat. Der einzelne Mensch ist Angehöriger eines Staates und insofern umfasst Bürgerschaft die Staatsangehörigkeit.
Auβerdem besteht ein Gegensatz zwischen Patriotismus (Verteidigung der Eigenheiten des eigenen Landes) und Nationalismus (Erhebung der Eigenheiten des eigenen Landes über diejenigen der anderen Länder). Muss auch die Zugehörigkeit zu verschiedenen geografischen Ebenen zu einer Gegenüberstellung führen? Kann man nicht gleichzeitig Waliser, Brite und Europäer sein?
Englisches Video über das Thema
5.1.3. Was versteht man unter dem Europa der Bürger?-
Auf dem Gipfel von Kopenhagen (im Dezember 1973) verabschiedet der Europäische Rat eine Erklärung über eine europäische Identität, die auf den Menschenrechten und demokratischen Regeln basiert.
Auf dem Gipfel von Rom (im Dezember 1975) vereinbart der Europäische Rat die Durchführung der ersten allgemeinen und direkten Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 1979 und die Einführung des europäischen Passes.
Auf dem Gipfel von Fontainebleau (im Juni 1984) beschlieβt der Europäische Rat die Einsetzung des
Adonnino-Ausschusses* für ein Europa der Bürger.
Siehe auch:
Die Ursprünge vom Europa der Bürger:
5.1.4. Was versteht man unter „Unionsbürgerschaft“?-
Die amtlichen Texte der Europäischen Union definieren die Unionsbürgerschaft wie folgt:
„Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.“
Siehe: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/ce321/ce32120061229de00010331.pdf
Diese Definition findet sich im Entwurf für einen Verfassungsvertrag (Artikel I-8) und in der Europäischen Charta der Grundrechte.
Sie ist das Ergebnis von Überlegungen, die sich in den folgenden Berichten befinden:
Rapport Tindemans (1975) (Tindemanns-Bericht auf Französisch)
Rapport Adonnino (1985) (Adonnino-Bericht auf Französisch)- Durch den Vertrag von Maastricht wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt. Durch die Verträge von Amsterdam (1997) und von Nizza (2000) wurde sie bestätigt.
5.1.5. Welche Texte der Europäischen Union definieren die Unionsbürgerschaft?-
Die einzigen Texte der EU, die die Unionsbürgerschaft definieren, sind die Verträge (siehe Frage 5.1.4).
In Ermangelung näherer Erläuterungen zu diesem Thema von amtlicher Seite werden nachstehend exemplarisch zwei Beiträge zur kritischen Auseinandersetzung mit diesem Konzept wiedergegeben:
Im Jahre 1940 beabsichtigen De Gaulle und Churchill die Gründung einer britisch-französischen Union, bei der „jeder französische Bürger unmittelbar die Staatsangehörigkeit von Groβbritannien erhält und jeder Brite ein französischer Bürger wird.“ (Jean Monnet, Memoiren, S. 27).
Im Jahre 1963 hebt der Gerichtshof in der Rechtssache Van Gend & Loos in Bezug auf die Auslegung des damaligen Art. 12 EGV im Zusammenhang mit einer Stand Still-Klausel über Importzölle hervor, dass „das Ziel des EWG-Vertrags, einen gemeinsamen Markt zu schaffen, dessen Funktionieren die Rechtssuchenden der Gemeinschaft unmittelbar betrifft“, insbesondere „die Schaffung von Organen“ umfasst, „die Hoheitsrechte institutionell verankern, deren Ausübung sowohl die Mitgliedstaaten als auch ihre Bürger beeinträchtigt“ und fügt hinzu: „Die Gemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung internationalen Rechts dar ..., deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten sind, sondern auch ihre Staatsangehörigen.“ Daraus folgt, dass der Bürger ein Rechtssubjekt des Gemeinschaftsrechts ist und dass der Begriff Bürger den nationalen Rechtsbegriff eines Mitgliedstaates umfasst.
Diese Bürgerschaft wird ein Stück weit - ohne gemeinschaftlichen Rechtsakt - durch die europäische Hymne (Ode an die Freude aus der 9. Sinfonie von Beethoven) symbolisiert sowie durch die Flagge mit zwölf Sternen und den Europatag (den 9. Mai); ferner - mit Rechtsakten - durch die Einführung eines europäischen Führerscheins (Richtlinie vom 4. Dezember 1980) und eines europäischen Reisepasses (Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981).
Im Jahre 1984 ruft der Europäische Rat in Fontainebleau den Ausschuss „Europa der Bürger“ ins Leben.
Im Jahre 1985 werden in den beiden dem Europäischen Rat vorgelegten „Adonnino-Berichten“ die zwei Aspekte der Bürgerschaft hervorgehoben, und zwar zum einen eine äuβere Identität (durch Hymne, Reisepass, Flagge, Feiertag) und zum anderen eine innere Identität zur Erleichterung des Lebens der Menschen (insbesondere durch die Freizügigkeit).
Im Jahre 1986 wird mit der Stärkung des Gemeinsamen Marktes durch die Einheitliche Europäische Akte auch diese innere Identität gestärkt (ursprünglich Art. 8A, EWG; dann Art. 7A, EGV, dann Art. 14, EGV).
In seiner Entscheidung bezüglich des Erasmus-Programms, das die Freizügigkeit der europäischen Studenten fördert, hebt der Gerichtshof 1989 hervor, dass „die Verwirklichung eines Europas der Bürger eins der Ziele der Gemeinschaft [darstellt]“ (Com. c. Conseil, Erasmus, 1989).
Im Jahre 1990 schlägt Spanien während der Verhandlungen, die dem Vertrag von Maastricht vorangehen, die Schaffung einer Unionsbürgerschaft im eigentlichen Sinne vor.
Stellt man der Öffentlichkeit Fragen nach der Bürgerschaft, so stellt man fest, dass nur eine kleine Minderheit der Bevölkerung ihre Unionsbürgerschaft als ein exklusives oder ein Vorzugs-Recht (12%) betrachtet (Eurobarometer-Angaben von 2003 für die damals 15 Mitgliedstaaten). Ungefähr 45% ordnen sich zwar der Unionsbürgerschaft zu, betrachten sie aber, in Übereinstimmung mit den Vertragsbestimmungen, als zweitrangig im Vergleich zu ihrer Staatsbürgerschaft. Beunruhigender ist die Position von 41% der europäischen Bürger, das heiβt von zwei Fünfteln, die sich bei den Vorrechten und Pflichten, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben, nicht wiedererkennen.
Bürgerschaft: europäische und nationale Identität
© Promeuro - Schaubild 5.1. a
Nach Angaben des Eurobarometers vom Herbst 2005 (Nr. 64) antworteten auf die Frage, ob sie gelegentlich an ihre Zugehörigkeit zu Europa denken, 42% der Bürger mit „niemals“, 38% mit „manchmal“, während 17% „oft“ sagten und 2% eine Antwort schuldig blieben.
Siehe: ec.europa.eu/public_opinion/archives/eb/eb64/eb64_de.pdf (Seite 45)
Beim Eurobarometer für Herbst 2006 (Nr. 66 – erste Ergebnisse) geht der Prozentsatz der Bürger, die die Zugehörigkeit zur EU als eine gute Sache einschätzen, leicht zurück auf durchschnittlich 53%, während der Anteil derjenigen, die dies für eine schlechte Sache halten, auf 16% ansteigt.
Siehe: ec.europa.eu/public_opinion/archives/eb/eb66/eb66_highlights_de.pdf (Seite 6)
Unter den von den Unionsbürgern am meisten geschätzten europäischen Symbolen rangiert an erster Stelle die europäische Flagge und dahinter der Euro.
Pro und kontra Euro in den damaligen Mitgliedsländern
PROMEURO - Schaubild 5.b. (vormals 10.a)1 Jean-Yves CARLIER, Rechtsstellung der Personen in der Europäischen Union, Syllabus für die Studenten der UCL im D.E.S.-Studiengang („diplôme d’études spécialisées“) im internationalen und europäischen Recht sowie für die Studenten der Dritten Lizenz in Rechtswissenschaften.
5.1.6. Gibt es ein Verzeichnis der Bürgerrechte? Wo kann man es finden?-
Gegenwärtig (April 2007) und solange der Verfassungsvertrag (Oktober 2004) nicht ratifiziert ist, gilt das Verzeichnis aus dem Vertrag von Nizza:
Es enthält folgende Rechte:- Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht
- Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
- Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
- Diplomatischer und konsularischer Schutz
- Petitionsrecht vor dem Europäischen Parlament
- Beschwerderecht beim Bürgerbeauftragten sowie das Recht, in einer Amtssprache Anfragen an die EG- Organe bzw. Institutionen zu richten und eine Antwort in dieser Sprache zu erhalten
Die ersten vier Rechte hängen von der Staatsangehörigkeit ab, denn sie bedingen die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten. Die letzten beiden Rechte knüpfen an den Wohnsitz an, da man sie unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit wahrnehmen darf.
Die Unionsbürger besitzen auch ein nicht ausdrücklich erklärtes Recht, und zwar das sogenannte Recht der Evaluationsklausel. Diese Klausel besagt, dass man weitere Bürgerrechte hinzufügen kann und dass die vertraglich bereits vorgesehenen Bürgerrechte nicht aufgehoben werden dürfen. Die Evaluationsklausel unterliegt jedoch der Einstimmigkeit der Mitglieder des Europäischen Rats!
Siehe: die Evaluationsklausel in Artikel 22 des konsolidierten Vertrags (Seite 51)
5.1.7. Wie kann ein Unionsbürger seine Rechte geltend machen?-
Der Rechtsschutz wird durch den Europäischen Gerichtshof und die nationalen Rechtsprechungsorgane gewährleistet.
Im Bereich des Diskriminierungsverbots gegenüber den Bürgern gibt es eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), aus der sich Grundsätze von verfassungsrechtlichem Wert herausgebildet haben, welche willkürliche und einschränkende Auslegungen durch Mitgliedstaaten begrenzt und den europäischen Gesetzgeber zur Weiterentwicklung der Definition der Rechte veranlaßt hat.
Artikel 43 der konsolidierten Fassung des Vertrags (Seite 59) betrifft das Niederlassungsrecht und wurde vom EuGH als eine der grundlegenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erachtet. Gemäβ EuGH schreiben die Bestimmungen des Artikels in zwingender Weise „die Beachtung der Regel der Gleichstellung von Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten mit den eigenen Staatsangehörigen vor; zugleich wird jede sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verhaltensweisen ergebende Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.” (Urteil vom 18. Juni 1985, P. Steinhauser gegen Stadt Biarritz, Rechtssache 197/84, Slg. 1819.)
5.1.8. Wie entstand das Wahlrecht?-
In diesem Bereich verzeichnet jeder Mitgliedstaat seine eigene historische Entwicklung.
Nachstehend werden beispielhaft die wichtigen Etappen für Belgien aufgeführt:- Das Wahlrecht für Männer:
- 1831: Zensuswahlrecht der Männer (nach Steuerklassen)*: 1% der Bevölkerung besitzt ein Wahlrecht.
- 1883: « suffrage censitaire* et capacitaire* » (ein Wahlrecht, das auf Steuerklasse und Hochschuldiplom aufbaut)
- 1893: Generalstreik für die Ausweitung des Wahlrechts, aber unter Ausschluss der Frauen, Geschäftsunfähigen und Besitzlosen
- 1919: ein Mann = eine Stimme
- Das Wahlrecht für Frauen:
- 1893: Frauen sind von den Forderungen der Arbeiter ausgeschlossen.
- 1919: Frauen werden von der Regelung „ein Mann = eine Stimme“ ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden Frauen, die während des groβen Krieges 1914 – 1918 den „Blutpreis“ entrichtet haben.
- 1920: Wahlrecht für Frauen bei den Kommunalwahlen und passives Wahlrecht für Frauen, wenn ihr Ehemann einverstanden ist. Ausgenommen hiervon sind Frauen mit „schlechtem Lebenswandel“.
- 1948: allgemeines Wahlrecht für Frauen und Männer
- Das Wahlrecht für Männer:
5.1.9. Welche Pflichten hat ein Unionsbürger?-
Die Unionsbürgerschaft bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich, wobei an erster Stelle die Beachtung der auf EU-Ebene erlassenen Vorschriften und Regeln zu nennen ist, die zu denen der Mitgliedstaaten hinzukommen. Ein Beispiel ist die Pflicht des Bürgers, das Gebiet eines Mitgliedstaates zu verlassen, damit das Gericht eines anderen Mitgliedstaates zu seiner Person zu einem Urteil gelangen kann.
Einbeziehung anderer Weltanschauungen: Die Zugehörigkeit zu einer groβen Gemeinschaft bringt mit sich, dass man auch die Werte der anderen Kulturen, die Bestandteil dieser Gemeinschaft sind, in die eigenen Werte integriert. Die Bereitschaft des Unionsbürgers, den Standpunkt von Europäern anderer Kulturen in die eigene Sichtweise einzubeziehen, ist Teil der Anpassung unserer Gesellschaft an die gesellschaftliche Öffnung weltweit und eine gute Vorbereitung für die Entwicklung zum Weltbürger.





