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Inhalt
- 2.1. Vielfalt der Wirtschafts- und Sozialkulturen
- 2.2. Die Verteilung der Einkommen in der Europäischen Union
- 2.3. Die Wirtschafts- und Sozialpolitik der EU und der EWWU
- 2.4. Der Europäische Haushalt
- 2.5. Auswirkungen der Überalterung Europas
- 1. Der Euro
- 2. Die Wirtschafts- und Sozialkulturen in der Europäischen Union (EU)
- 3. Die europäischen Werte und Symbole
- 4. Die EU in der Welt
- 5. Unionsbürgerschaft
- 6. Kulturelle Vielfalt und Bildung
- 7. Die politische Integration Europas
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Die Entwicklung Europas - 2. Die Wirtschafts- und Sozialkulturen in der Europäischen Union (EU)
2.3. Die Wirtschafts- und Sozialpolitik der EU und der EWWU
2.3.1. Worauf erstreckt sie sich? Reicht eine einfache Koordination der Wirtschaftspolitik aus?-
Die Zuständigkeit für die Wirtschafts- und Sozialpolitik in der EU und der Eurozone verbleibt bei den Mitgliedstaaten. Insbesondere die vom Maastrichter Vertrag geschaffene institutionelle Struktur weist Ungleichmäßigkeiten auf bezüglich der Durchführung und Mittel der makroökonomischen Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Einerseits wurde die Währungspolitik zentralisiert und der Verantwortung der Europäischen Zentralbank unterstellt, so dass die nationalen Zentralbanken die einheitliche Währungspolitik nur durchsetzen. Andererseits wurden die anderen Bereiche der Wirtschaftspolitik dezentralisiert und in die Zuständigkeit der Nationalstaaten, oder sogar der regionalen Regierungen übergeben.
Dies trifft besonders auf die Haushaltspolitik zu, deren dezentralistischer Charakter noch dadurch betont wird, dass der europäische Haushalt nur geringe Bedeutung hat. Während in den USA die Ausgaben der Bundesregierung ungefähr 60% der Gesamtausgaben der öffentlichen Verwaltung darstellen, entspricht der Haushalt der Europäischen Union, der etwas mehr als 1% des BIP ausmacht, weniger als 3% dieser Ausgaben. Deswegen verfügt die amerikanische Bundesregierung über die Mittel, benachteiligte Regionen zu unterstützen. Ein solcher interregionaler Mechanismus zur Konjunkturstabilisierung existiert in der EU nicht.
Trotz der Dezentralisation unterliegt die Wirtschaftspolitik der einzelnen Mitgliedsländer doch gemeinschaftlichen Regelungen, die sich aus der Mitgliedschaft am gemeinsamen Binnenmarkt ergeben. Diese Regelungen betreffen insbesondere den Wettbewerb, das Verbot öffentlicher Beihilfen für Unternehmen und die Festlegung eines Höchstsatzes für die Mehrwertsteuer.
Tommaso Padoa-Schioppa* hat die Kompetenzverteilung in der Wirtschaftspolitik zwischen den Mitgliedsländern und der Europäischen Union wie folgt skizziert:Politik
Mikroökonomisch
Makroökonomisch
Europäische Union
Kapital- und Warenmärkte
Währungspolitik
Mitgliedstaaten
Arbeitsmarkt
Haushaltspolitik

Abbildung 2.c. Kompetenzverteilung bei der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialpolitik in der Eurozone.
2.3.2. Was ist der Stabilitäts- und Wachstumspakt?-
Um der EWWU beitreten und die gemeinsame Währung einführen zu können, müssen die Kandidaten die „Konvergenzkriterien“ des Vertrages von Maastricht erfüllen (
siehe Kapitel 1.2.4.). Da diese Kriterien mehrere Bereiche der Makroökonomie betreffen (Inflationsrate, langfristiger Zinssatz, Haushaltsdefizit und Staatsverschuldung), stellen sie eine Regulierungsmöglichkeit auch für die Bereiche der Wirtschaftspolitik dar, die eigentlich der Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten unterstehen.
Der „Stabilitäts- und Wachstumspakt“ (Euro-Stabilitätspakt) wurde im Juni 1997 nach einem Vorschlag von
Theo Waigel* angenommen. Er ist eine Art Erweiterung der Verpflichtungen, die die Mitgliedsländer eingehen, um der EWWU beitreten zu können. Es soll sichergestellt werden, dass die Länder ihre Anstrengungen mit Blick auf eine vernünftige Bewirtschaftung der öffentlichen Finanzen nicht aufgeben, sobald sie Mitglied geworden sind. Im Sinne des Paktes verpflichten sich die Mitgliedsländer der EWWU, unter der Aufsicht der Kommission und des Rates:- zu beachten, dass in einer normalen wirtschaftlichen Lage ein ausgeglichener öffentlicher Haushalt die Regel sein soll (Nulldefizit oder sogar ein Haushaltsüberschuß);
- sich schrittweise mit Hilfe von „Stabilitätsprogrammen“ diesem Ziel anzunähern, die den im Vertrag von Maastricht vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen unterliegen;
- eine Obergrenze des Haushaltsdefizits von 3% des BIP nicht zu überschreiten (das gilt für die gesamte öffentliche Verwaltung);
- zu akzeptieren, dass eine Überschreitung dieser Obergrenze (außer kurzzeitig oder im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher Umstände wie einer starken Rezession) geahndet wird, und zwar nach der Einleitung eines Defizitverfahrens, durch die Hinterlegung einer unverzinslichen Einlage bei der EZB, die in eine Geldbuße umgewandelt werden kann, wenn das übermäßige Defizit nicht beseitigt wird.
2.3.3. Welche Auswirkungen hat der Stabilitäts- und Wachstumspakt?-
Seit seiner Schaffung wurde der Stabilitätspakt von einigen kritischen Beobachtern als zu unflexibel bezeichnet, und die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung eines Mitgliedsstaates durch den Rat wurde als gering erachtet. Im Jahre 2001 hatte das Haushaltsdefizit Portugals 4,4% des BIP erreicht, und 2002 leitete die Kommission daraufhin ein Defizitverfahren ein, was schon bald strikte Sparmaßnahmen nach sich zog. Die Kommission teilte zudem mit, dass dies auch Frankreich und Deutschland drohte (Defizite von 3,2% bzw. 3,5% des BIP im Jahre 2002). Angesichts der Tatsache, dass die Regierungen beider Länder dagegen protestierten und sich auflehnten, entbrannte eine Kontroverse über den Stabilitätspakt, da die kleinen Länder befürchteten, die einzigen zu sein, auf die die Vereinbarungen schließlich angewendet würden.
Im Hinblick auf die Gefahren, die ein unflexibler, ja sogar einseitiger Pakt (
M. Prodi*, seinerzeit Präsident der Kommission, nannte ihn in einem Interview sogar „dumm“) für die Glaubwürdigkeit der EWWU darstellte, wurde rasch ein Konsens gefunden, der die Notwendigkeit einer Verbesserung des Paktes unterstrich. Im November 2002 wurden von der Kommission folgende Vorschläge eingereicht, die der Rat im März 2003 annahm:- Finanziell soliden Staaten (mit einem ausgeglichenen Strukturhaushalt, der konjunkturbereinigt ist, und einer öffentlichen Verschuldung von weniger als 60% des BIP) soll es möglich sein, kurzzeitig Defizite in angemessener Höhe auszuweisen, um Maßnahmen im Sinne der
Lissabonstrategie* durchzuführen, wie beispielsweise Investitionen in Forschung und Infrastruktur; - Mitgliedstaaten, deren strukturelles Defizit weiterhin zu hoch bleibt (damals betraf das vor allem Deutschland, Frankreich, Italien und Portugal) haben dieses jährlich um mindestens 0,5% des BIP abzubauen;
- Staaten, deren öffentliche Verschuldung die Grenze von 60% des BIP weit übersteigt (Belgien, Griechenland, Italien), müssen ehrgeizigere Sparprogramme zur Verminderung dieser Rate auflegen, um dem vorherzusehenden Verschuldungsanstieg entgegenzuwirken, der aus zukünftigen Rentenlasten erwächst, ansonsten droht ihnen die Einleitung eines Defizitverfahrens;
- Eine nachlässig geführte Haushaltspolitik während eines Konjunkturhochs stellt, auch wenn sie zu keiner Überschreitung der Defizitgrenze von 3% führt, ein Verstoß gegen den Stabilitätspakt dar, der mit einer Verwarnung zu ahnden ist.
Die Entwicklung der Defizite und der öffentlichen Verschuldung zeigt, dass diese Regelungen nur teilweise eingehalten werden, was an der fehlenden politischen Autorität der Europäischen Kommission liegt.

Abbildung 2 d: Haushaltsdefizite in den alten EU-Mitgliedstaaten 1997, 2001, 2003 und 2006
Abbildung 2 e: Öffentliche Verschuldung in den alten EU-Mitgliedstaaten 2001 und 2006
Zu den Defiziten und der Verschuldung der neuen Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten siehe Kapitel 1.3.3. - Finanziell soliden Staaten (mit einem ausgeglichenen Strukturhaushalt, der konjunkturbereinigt ist, und einer öffentlichen Verschuldung von weniger als 60% des BIP) soll es möglich sein, kurzzeitig Defizite in angemessener Höhe auszuweisen, um Maßnahmen im Sinne der
2.3.4. Wie ist die öffentliche Verschuldung der EU-Staaten zu bewerten?-
Während die Amerikaner im privaten Bereich einen exzessiven Schuldenberg angehäuft haben, ist dies den Europäern im öffentlichen Sektor gelungen.
Vergleicht man die öffentliche Verschuldung der Jahre 1997 (Abbildung 1.2.4. d), 2003 und 2006 miteinander, so stellt man fest, dass die Verschuldung - gemessen in % des BIP - bis 2003 stark zurückging und danach wieder zu steigen begann. So war die Anzahl der Länder, die das Maastricht-Kriterium einer Verschuldung von 60% des BIP überschritten, 1997 auf 4 von 15 Ländern zurückgegangen und hielt sich bis 2003 auf diesem Niveau. Seither hat sich dieses Verhältnis wieder stark verändert, ist die entsprechende Anzahl der Länder, die das Maastricht-Verschuldungskriterium nicht mehr erfüllen, doch von 4 auf 7 angestiegen (in der EU der Fünfzehn, die öffentliche Verschuldung der neuen Mitgliedstaaten ist geringer).
Der Euro bietet nämlich auf den internationalen Währungsmärkten einen so starken Schutz, wie dies bei den alten Währungen nie der Fall war. Anstatt ihre Staatsfinanzen zu sanieren, um die Stabilität des Euro zu verbessern, scheinen die politischen Entscheidungsträger diese internationale Stabilität lieber dazu nutzen zu wollen, die exzessive öffentliche Verschuldung fortzuführen, und die steuerliche Belastung für ihre Bürger und Unternehmen zu reduzieren. Das trifft beispielsweise auf Frankreich zu, wie der 2005 erschienene Bericht von
Michel Péberau* zeigt.
Siehe auch (in Französisch): fr.wikipedia.org/wiki/Rapport_P%C3%A9bereau_sur_la_dette_publique
Während der starken Wachstumsphase der Jahre 2006 und 2007 blieben die Staatsdefizite allesamt negativ, obwohl der Stabilitäts- und Wachstumspakt in „fetten“ Jahren ausgeglichene Haushalte zur Bildung von Rücklagen bzw. Reserven vorsieht. Obgleich die durchschnittliche öffentliche Verschuldung in der EU der 15, in % des BIP, heute leicht unter der Marke des Jahres 1997 liegt, ist sie in Euro pro Kopf ausgedrückt von 13.800 Euro im Jahre 1997 auf 17.600 Euro im Jahre 2006 gestiegen (die Zahlen für 1997 lauten in ECU), was einem Anstieg von 27% in zehn Jahren entspricht.
2.3.5. Braucht Europa eine „Industriepolitik“ und sollte die Entwicklung einer „europäischen Wirtschaftselite“ gefördert werden?-
In der 80er und 90er Jahren hatte die Industriepolitik in Europa einen schlechten Ruf, der sowohl in der damals vorherrschenden liberalen Strömung begründet lag, als auch in der Tatsache, dass die Länder im Namen der Industriepolitik die Lebensdauer veralterter Wirtschaftszweige künstlich durch Beihilfen verlängerte, wodurch die wirtschaftlichen Strukturen erstarrten.
Auch die auf Zukunftsbranchen ausgerichtete Industriepolitik wurde verdammt, mit dem Argument, dass der Staat - angesichts der unvorhersehbaren technologischen Umwälzungen und Veränderungen - weder die Informationen besäße noch in der Lage sei, die Marktnischen auszumachen, die der Förderung bedürfen. Die Industriepolitik solle besser den Kräften des Marktes überlassen werden, da diese falsche Vorhersagen schneller, und billiger korrigieren könnten.
Unter dem Einfluss mehrerer Faktoren hat jedoch das Interesse an der Industriepolitik in den letzten Jahren wieder zugenommen: die Furcht, dass die Auslagerung von Unternehmen Europa schrittweise seiner industriellen Substanz beraubt; die Übernahme der Kontrolle über industrielle Prunkstücke Europas durch ausländische Interessen sowie die Furcht, dass Europa und die EU-Mitgliedstaaten wichtige wirtschaftliche Entscheidungsspielräume verlieren könnte – und schließlich die Erkenntnis, dass gewisse große Konkurrenten der Europäischen Union (nicht nur China, sondern auch die USA) es sich nicht nehmen ließen, diese Befürchtungen noch zu verstärken.
Gleichwohl besteht in Europa, außer bei den ultranationalistischen Parteien, eine große Einigkeit darüber, dass die Industriepolitik und die Förderung „nationaler Wirtschaftseliten“ (national champions) keinen Sinn machen. Die Einbindung solcher „national champions“ in das europäische, ja weltweite Wirtschaftsgeflecht würde bedeuten, dass die staatliche Unterstützung, die ein Staat einem solchen nationalen Eliteunternehmen zukommen ließe, zunehmend auch ausländischen Empfängern zugute käme - Arbeitnehmern und Aktionären - , und somit gegenüber den eigenen Steuerzahlern nicht zu rechtfertigen wäre.
2.3.6. Soll die Europäische Union, um gegen ihre Konkurrenten besser bestehen zu können, wirtschaftliche Eliteunternehmen vom Typ Airbus systematischer fördern?-
Die Antwort darauf ist umstritten. Einige meinen, dass eine solche „europäische Industriepolitik“ mit einer aktiveren Rolle Europas in den multilateralen Wirtschaftsverhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation einhergehen sollte und stärker auf die Einhaltung des Prinzips der Gegenseitigkeit zu achten ist. Aus ihrer Sicht dient die verstärkte Zusammenarbeit, wie sie in den Verträgen vorgesehen ist, als Rahmen für eine koordinierte Unterstützung jener leistungsstarken europäischen Branchen, die im internationalen Wettbewerb sozusagen die „kritische Masse“ erreicht haben, wie zum Beispiel die Sektoren der Energie, der Umwelt, der Verteidigung, der Luft- und Raumfahrt, der Gesundheit und der Biotechnologien.
Andere bleiben skeptisch und weisen darauf hin, dass die Europäische Kommission nicht mehr als eine nationale Regierung über die notwendigen Informationen und Kompetenzen verfügt, die richtige Wahl zu treffen (to pick the winners) und dass falsche Entscheidungen, die bei der Auswahl der europäischen Eliteunternehmen, der European Champions, unvermeidbar sind, den europäischen Steuerzahler teuer zu stehen kommen. Sie geben überdies zu bedenken, dass die jetzigen europäischen Großkonzerne mühelos im internationalen Wettbewerb bestehen können und oft genug durch außereuropäische Firmenübernahmen zu Weltkonzernen geworden sind. Die relative wirtschaftliche Schwäche Europas hingegen sei vor allem darauf zurückzuführen, dass hiesigen kleineren Unternehmen nicht so leicht wie in den USA wachsen können, da sie keinen ausreichend entwickelten Risikokapitalmarkt vorfinden (
siehe Kapitel 1.3.2.).
2.3.7. Fiskalität: Soll man auf Subsidiarität setzen und den steuerlichen Wettbewerb zwischen den Ländern aufrechterhalten oder eine gewisse Harmonisierung anstreben?-
Soll das Steuerwesen der Europäischen Union harmonisiert werden? Die Nationalstaaten sehen es als eines ihrer grundlegenden Vorrechte an, über die Höhe der Steuermittel, die sie benötigen und die Art, wie sie diese einziehen, selbst bestimmen zu können. Es ist also keineswegs überraschend, dass die EU-Mitgliedsstaaten sich bis jetzt ein Vetorecht (Grundsatz der Einstimmigkeit) zu jeder gemeinschaftlichen Entscheidung, die auf diesem Gebiet getroffen wird, vorbehalten haben.
Doch ist es nützlich, wenn nicht gar notwendig, das Steuerwesen in Europa zu harmonisieren? Einige sehen in der augenblicklichen Situation durchaus Vorteile, da es den Staaten ermöglicht wird, auf steuerlicher Ebene in einen Wettbewerb zu treten, welcher ein wirksames Mittel darstellt, um den Steuerappetit der Staaten zu zügeln und sie davon abzuhalten, ihre Bürger zu stark zu besteuern. Andere bezweifeln jedoch, dass ein gemeinsamer Markt mit zu großen steuerlichen Unterschieden gut funktionieren kann, und verweisen darauf, dass eine Zunahme des steuerlichen Wettbewerbs die staatlichen Rücklagen extrem zu vermindern droht, bis zu dem Punkt, da ein einwandfreies staatliches Funktionieren und der soziale Zusammenhalt gefährdet werden.
2.3.8. In welchem Umfang wurde die indirekte Besteuerung harmonisiert?-
Man muss zwischen verschiedenen Typen der Besteuerung unterscheiden. Ein Teil der indirekten Besteuerung wurde durch die Abschaffung der innereuropäischen Zollgrenzen und die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs harmonisiert (siehe Artikel 3, a, b des EG-Vertrages, auch Vertrag von Rom genannt). Die Merhrwertsteuer wiederum ist Gegenstand einer Richtlinie vom November 2006, in der die früheren Bestimmungen festgeschrieben werden und ein „
gemeinsames Mehrwertsteuersystem“ errichtet wird. Diese sieht vor, dass der normale Mehrwertsteuersatz nicht unter 15% liegen darf, dass die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, für bestimmte Waren- oder Dienstleistungsgruppen einen oder höchstens zwei niedrigere Sätze vorzusehen, die jedoch nicht unter 5% liegen dürfen. Auch für die Verbrauchsteuern, besonders auf Kraftstoffe, wurden Mindestsätze eingeführt.
Die Mindestsätze verhindern auf jeden Fall einen übertriebenen Wettbewerb, den die Mitgliedsstaaten versucht sein könnten zu führen, wenn sie Verbraucher aus den Grenzregionen ihrer Nachbarländer mit Hilfe sehr geringer Steuern anlocken wollen. In den Vereinigten Staaten, fallen die direkten Steuern in den Zuständigkeitsbereich der Bundesstaaten, und zwischen diesen bestehen nicht zu leugnende Unterschiede in der Höhe der Verbrauchsbesteuerung, was jedoch offensichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf das Funktionieren des großen amerikanischen Marktes hat.
2.3.9. …und die direkte Besteuerung: Was ist mit Kapitalerträgen und der Unternehmensbesteuerung?-
In den Vereinigten Staaten sind die direkten Steuern harmonisiert. In der Europäischen Union ist das nicht der Fall. Wäre eine solche Harmonisierung denn besser? Für die Besteuerung der Arbeitseinkommen scheint sie unnötig zu sein. Zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen zwar große Unterschiede, was die Steuersätze und die Progression der Steuerklassen betrifft, doch das stellt anscheinend weder ein großes Hindernis dar, noch werden aus diesem Grund bedeutende Migrationsbewegungen der Arbeitnehmer zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten ausgelöst (obwohl während der letzten Kampagne zur französischen Präsidentschaftswahl die große Anzahl junger Franzosen thematisiert wurde, die zumindest teilweise aufgrund der ermäßigten Steuersätze im Londoner Finanzsektor arbeiten).
Die Besteuerung der Kapitalerträge stellt aufgrund ihrer großen Mobilität ein weiteres Problem dar. Sie würde besonders in einem gemeinsamen Währungsraum, in dem das Kapital frei fließen können muss, an ihre Grenzen stoßen, wenn jedes Mitgliedsland selbst entscheiden könnte, die Kapitalerträge seiner Einwohner zu besteuern, ohne die Kapitalerträge der nicht dort ansässigen Personen einzubeziehen; diese Grenzen würden sich insofern ergeben, als das jeder europäische Bürger dann versucht wäre, seine Kapitalerträge im Nachbarland „zu kassieren“.
Eine zumindest teilweise Lösung für dieses Problem wurde nach jahrelangen Verhandlungen mit einer Richtlinie aus dem Jahr 2003 gefunden, die es den Banken jedes Landes vorschreibt, die Zinserträge, die unter ihrer Mitwirkung an nicht im jeweiligen Land ansässige Kunden gezahlt wurden, den Finanzbehörden der Herkunftsländer dieser Kunden zu melden. Österreich, Belgien und Luxemburg konnten für einen Übergangszeitraum einen Steuerabzug an der Quelle in Höhe von 15% dieser Erträge vornehmen.
Die Unternehmensbesteuerung schließlich ist jener Bereich, bei dem der Harmonisierungsmangel die meisten beklagenswerten Verzerrungen verschuldet, da jeder Mitgliedstaat seinen Unternehmen sehr niedrige oder gar keine Steuern auf ihre Gewinne bieten kann. Irland hat sich dieser Möglichkeit zur Stärkung seines wirtschaftlichen Wachstums bedient. Mehrere neue Mitgliedstaaten wollen es den Iren gleichtun. Der steuerliche Wettbewerb in diesem Bereich hat bereits in vielen Ländern der EU zu einer Reduzierung der Körperschaftssteuer geführt, was eine schwierige politische Situation zur Folge haben kann, vor allem in Ländern, in denen die Besteuerung der Arbeitseinkommen weiterhin hoch ist. Ein entsprechender Versuch der Harmonisierung ist im Gange, wonach zunächst zumindest eine grundsätzliche Steuerpflicht für Unternehmen eingeführt werden soll, wobei die Höhe der Besteuerung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Diese Reform würde jedenfalls das Leben jener europäischen Unternehmen und ihrer Rechnungsführer vereinfachen, die in mehreren Ländern der Union ansässig sind.
2.3.10. Wie verteilt sich das Problem der Arbeitslosigkeit in der EU?-
Hier handelt es sich um ein Thema, bei dem die Eigenverantwortlichkeit der Mitgliedstaaten immer noch voll zum Tragen kommt und ein Nebeneinander verschiedener sozio-ökonomischer Kulturen und „Sozialmodelle“ ermöglicht (
siehe 2.1.5), was natürlich vollkommen unterschiedliche Auswirkungen hat. Die hohe strukturelle Arbeitslosigkeit in einigen Ländern und Regionen ist nicht für die gesamte Europäische Union oder auch die Eurozone typisch, denn in Ländern wie Dänemark, Irland oder Österreich existiert seit einigen Jahren eine Situation der Vollbeschäftigung, gar der Überbeschäftigung - mit Arbeitslosenquoten, die sogar noch unter denen Amerikas liegen. Wenn es einen Bereich gibt in dem Bench-marking prinzipiell und auch die Praxis des peer pressure Anwendung finden können, ist es wohl der Bereich der Arbeitslosigkeit (
siehe Abbildung 1.3.1. j & k und
1.3.3.d.)
2.3.11. Wie wird die Arbeitslosigkeit in Europa bekämpft?-
Der Vertrag von Rom von 1957 strebt in seiner Präambel die „stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen“ der Europäer als „wesentliches Ziel“ der Einrichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an und bestimmt in Artikel 3i „die Errichtung eines Europäischen Sozialfonds mit dem Ziel, die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte zu verbessern und zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen“. Im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die als eines der wichtigsten Ziele des europäischen Binnenmarktes gilt, wurde 1970 ein System eingeführt, das unselbständig Beschäftigten die Zahlung ihrer Sozialleistungen auch in einem anderen Mitgliedstaat gewährleistet.
Bis zur Annahme des ersten „Sozialpolitischen Aktionsprogramms“ 1974 , das den recht bedächtigen Anfang einer europäischen Sozialpolitik markiert, beschränkten sich die Aktivitäten in diesem Bereich auf den Europäischen Sozialfonds, der in den 60er Jahren hauptsächlich dazu diente, Übertragungsmaßnahmen zu finanzieren und Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer zu unterstützen. Seit Mitte der 70er Jahre konzentriert sich die Sozialpolitik vornehmlich auf spezielle Aktionsprogramme für die Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, der Förderung der Chancengleichheit von Frauen und der Integration benachteiligter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt. Diese Aktivitäten sind zwar alle wichtig, gehören jedoch nicht zu den wichtigsten Anliegen einer Sozialpolitik, die zuallererst der Förderung von Arbeitsplätzen, der Definition der Arbeitnehmerrechte und der Gewährleistung der sozialen Sicherheit gewidmet sein sollte. Diese speziellen Aktionsprogramme basieren auf den allgemeinen Zuständigkeiten (siehe Artikel 100 des EG-Vertrages) und setzen für jede Entscheidung Einstimmigkeit im Rat voraus.
2.3.12. Wie wirkt sich die Einheitlich Europäische Akte auf den Kampf gegen die Arbeitslosigkeit aus?-
Die Weigerung gewisser Mitgliedsstaaten, darunter das Vereinigte Königreich, die gemeinschaftliche Gesetzgebung im Bereich der Sozialpolitik zu stärken und eine entsprechende europäische Politik zu entwickeln, ist zum wiederholten Male deutlich geworden. Im Jahre 1986 fügte die Einheitliche Europäische Akte dem EG-Vertrag den Artikel 100A hinzu, der es dem Rat ermöglichte mit qualifizierter Mehrheit „Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“ zu beschließen. Diese wichtige Bestimmung ermöglichte den Erlaß von ungefähr 300 Richtlinien in wenigen Jahren, die zur Errichtung des Binnenmarktes im Jahre 1992 beitrugen. Im selben Artikel wurde aber auch festgehalten, dass Artikel 100A sich nicht auf „Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer“ anwenden ließ, da für diese die Regel der Einstimmigkeit weiterhin Bestand hat.
2.3.13. …und der Vertrag über die Europäische Union sowie die jüngsten Verträge?-
Im Jahre 1991 hätte die britische Position zur Sozialpolitik beinahe die Verhandlungen zum Vertrag über die Europäische Union gefährdet. Der Europäische Rat von Maastricht fand im Dezember 1991 einen Kompromiß, der die Bestimmungen des EG-Vertrages im Bereich der Sozialpolitik nicht änderte, sondern einen neuen europäischen Vertrag zur Folge hatte. Das „Protokoll über die Sozialpolitik“ hatte verpflichtenden Charakter und berechtigte elf der zwölf Mitgliedsstaaten „die im Vertrag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen“ in Anspruch zu nehmen, um ohne das Vereinigte Königreich eine gemeinsame Sozialpolitik zu verfolgen. Beschlossen wurde außerdem das „Abkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik“.
In Artikel 1 dieses Abkommens steht:„ Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung tragen“. Aus der europäischen Sozialpolitik sind jedoch viele Bereiche des Arbeitsrechts (Koalitionsrecht, Streikrecht, Aussperrungsrecht oder „lock-out“) sowie die Frage des Arbeitsentgelts ausgeklammert. Außerdem ist die Einstimmigkeit noch immer Voraussetzung für Beschlüsse in den Bereichen Arbeitnehmerrecht, Alterssicherung und soziale Absicherung der Arbeitnehmer.
Der Vertrag von Amsterdam, 1997 unterzeichnet und 1999 in Kraft getreten, hat in diesem Bereich dahingehend einen Fortschritt erzielt, dass das dem Maastricht-Vertrag angehängte Sozialabkommen in den EG-Vertrag integriert wurde (es ersetzt die Artikel 117 bis 120), womit auch das Vereinigte Königreich sich der gemeinsamen Sozialpolitik verschrieb. Die Einschränkungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Abkommens sind jedoch beibehalten worden.
Zunächst war dem Verfassungsvertrag von 2004 die Charta der Grundrechte (
siehe Unterpunkt 5.4) als Teil II eingefügt, so dass ihre Anwendung für alle EU-Staaten verpflichtend gewesen wäre. Aufgrund der Unnachgiebigkeit des Vereinigten Königreichs wurde sie wiederum nur zu einem Anhang, wie dies auch schon beim Vertrag von Nizza der Fall war, von dessen Anwendung das Vereinigte Königreich explizit ausgeschlossen ist.
2.3.14. Kann man trotzdem von einem sozialen Europa sprechen?-
Auf sozialer Eben ist man noch weit von einem vereinten Europa entfernt, selbst wenn unter dem Druck des Binnenmarktes europäische Mindestvorschriften die nationalen Bestimmungen auf gewissen Gebieten immer mehr erweitern. Wichtige Bereiche des Arbeitsrechts und der sozialen Gesetzgebung bleiben in nationaler Hand, was im Augenblick aufgrund der Unterschiedlichkeit der sozio-ökonomischen Kulturen innerhalb Europas nicht zu vermeiden ist (
siehe Frage 2.1.5.), die sich durch die zwei letzten Erweiterungen wohl noch vergrößert hat. Aufgrund dieser Unterschiede sind die nationalen Regierungen wohl besser im Stande als die Brüsseler Behörden, die entsprechenden Bedürfnisse und Wünsche ihrer Bürger zu erkennen.
Auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik bestimmt der Vertrag über die Union, dass „die Mitgliedsstaaten die Förderung der Beschäftigung als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten“ und ihre entsprechenden Maßnahmen im Rat koordinieren; der Verfassungsvertrag bezeichnet als einen der Grundwerte „die Vollbeschäftigung“. Auf längere Sicht könnte die Integration der Märkte, die wachsende Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Annäherung der einzelnen Lebensarten sich in einer schrittweisen Angleichung der Tarifverhandlungen und der Sozialversicherungssysteme niederschlagen, solange noch keine europäische Lösung gefunden ist. Das wird freilich noch seine Zeit brauchen.



