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Inhalt
- 2.1. Vielfalt der Wirtschafts- und Sozialkulturen
- 2.2. Die Verteilung der Einkommen in der Europäischen Union
- 2.3. Die Wirtschafts- und Sozialpolitik der EU und der EWWU
- 2.4. Der Europäische Haushalt
- 2.5. Auswirkungen der Überalterung Europas
- 1. Der Euro
- 2. Die Wirtschafts- und Sozialkulturen in der Europäischen Union (EU)
- 3. Die europäischen Werte und Symbole
- 4. Die EU in der Welt
- 5. Unionsbürgerschaft
- 6. Kulturelle Vielfalt und Bildung
- 7. Die politische Integration Europas
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Die Entwicklung Europas - 2. Die Wirtschafts- und Sozialkulturen in der Europäischen Union (EU)
2.2. Die Verteilung der Einkommen in der Europäischen Union
2.2.1. Einkommen, Kaufkraft, Lebensqualität: sind diese Konzepte äquivalent?-
Das wirtschaftliche Einkommen einer Person oder einer Familie hängt von mehreren Faktoren ab: Art und Dauer der Beschäftigung der arbeitenden Familienmitglieder, Höhe der steuerlichen und steuerähnlichen Abgaben auf die Löhne und Gehälter, Höhe der Lohnersatzleistungen (Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld), die - je nach Sozialwesen - für die nicht arbeitenden Familienmitglieder mehr oder weniger großzügig ausfallen können, Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Eigentum (Immobilien) für jene, die Kapital angehäuft oder geerbt haben.
Die Kaufkraft, die sich für vergleichbare Einkünfte ergibt, hängt von den Preisen ab, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden: Ausmaß an Konkurrenz zwischen den Einzelhändlern, was regional unterschiedlich sein kann, Umfang der Marktöffnung, Umfang der staatlichen Subventionierung bestimmter Güter und Dienstleistungen (öffentliche Transportmittel, Gesundheitswesen, Kultur usw.). Besonders die Wohnungskosten können innerhalb eines Landes stark variieren.
Die Lebensqualität einer Person oder einer Familie schließlich kann, bei gleicher Kaufkraft, ebenfalls variieren: aufgrund des Zugangs zu öffentlichen Leistungen, des Sicherheitsgefühls, der Umweltbedingungen, der Lärmbelästigung, soweit man Faktoren zugrundelegt, die mehr oder weniger objektiv gemessen werden können. All das macht die Bestimmung der Einkommensunterschiede und besonders die Bewertung dieser Disparitäten so problematisch.
2.2.2. Wie misst man die Einkommensunterschiede? Gibt es einen eindeutigen Maßstab, an dem sich die Politik orientieren kann?-
Es gibt kein rechtes Maß – und vor allem nicht das eine rechte Maß - zur Bestimmung von Einkommensunterschieden, weil sowohl weil die Verteilung monetärer Einkommen nur schwer zu bestimmen ist und auch eine Reihe weiterer, nur schwer zu beziffernder Posten von Naturaleinkommen hinzuzurechnen sind, die je nach Entwicklungsstand des Landes (mehr oder weniger ländlich), Alter und Beschäftigungsniveau der Bevölkerung unterschiedlich ausfallen.
Trotz aller Schwierigkeiten wird oft ein einfaches Maß verwendet: dazu werden die
Lorenz-Kurve* und der Gini-Koeffizient* herangezogen.
Siehe Abbildung 2.a: Lorenz-Kurve
Dieses Maß ermöglicht die Einstufung von Wirtschaftssystemen. Die perfekte Ausgewogenheit, bei der jede Schicht von Einkommensempfängern genau den entsprechenden Anteil am Gesamteinkommen erhält, wird als „kommunistisches Modell“ bezeichnet (10% der Bevölkerung mit dem niedrigsten Einkommen erhalten 10% des Gesamteinkommens usw.). In einer solchen Wirtschaft wird das Wachstum von hohen Steuerbelastungen gebremst, was der Entfaltung des Unternehmertums abträglich ist. Der gegensätzliche Fall (stark gebogene Lorenz-Kurve und Gini-Koeffizient über 4) ist als „Apartheidmodell“ bekannt. In einer solchen Wirtschaft wird das Wachstum von der Bevölkerungsmehrheit gebremst, die ihre schöpferischen Fähigkeiten nicht entfalten kann, da ihr grundlegende Freiheiten vorenthalten werden.Der Idealzustand ist nach der „Theorie der Gerechtigkeit“ des Philosophen
John Rawls*, nach der jedes Lebewesen seine Fähigkeiten entfalten können und ein Anrecht auf die Grundfreiheiten haben muss, irgendwo zwischen diesen beiden Extremen angesiedelt.
2.2.3. Inter- und intraregionale Disparitäten in der Europäischen Union-
Insbesondere nach den letzten beiden Erweiterungen haben die Lohnunterschiede zwischen den einzelnen Regionen der Europäischen Union stark zugenommen. Einer von Eurostat im Februar 2007 veröffentlichten Statistik zufolge reicht das BIP je Einwohner in den 268 Regionen der EU der 27 – ausgedrückt in Kaufkraftstandards (KKS), also unter Berücksichtigung der Unterschiede im Preisniveau der einzelnen Länder - von 24% des europäischen Durchschnitts der EU der 27, die im Nordosten Rumäniens verzeichnet werden, bis zu 303% in London (Inner London), was einer Abweichung von 1 zu 12,6 entspricht.
Offenkundig wird in der letztgenannten Region, genau wie im Großherzogtum Luxemburg (mit 251% auf Platz 2) und in der Region Brüssel-Hauptstadt (248%, 3. Platz), das BIP von den vielen Pendlern aufgebläht, die an diesen Orten zwar arbeiten, aber nicht wohnen. Das BIP je Einwohner wird in diesen Regionen also zu hoch angesetzt … und in den Wohnregionen der Pendler zu niedrig. Vergleicht man - um diese Verzerrung zu vermeiden - das BIP je Einwohner zwischen einzelnen Ländern und nicht Regionen, und lässt dabei Luxemburg außer Acht, so ergibt sich immer noch ein Unterschied von 1 zu 4,16 zwischen Rumänien (34% des europäischen Durchschnitts) und Irland (141,4%).
Das Ausmaß der Einkommensverteilung innerhalb der einzelnen Länder zeigt, dass Tschechien, Slowenien, Ungarn und Finnland innerhalb der EU durch eine ausgeglichene Verteilung gekennzeichnet sind, während Portugal, das Vereinigte Königreich, Lettland und Italien die stärkste Ungleichverteilung aufweisen. Weltweit betrachtet, weist Japan durchschnittlich eine ausgewogenere Verteilung auf als viele europäische Staaten, während in allen anderen großen Mächten (USA, China, Indien, Rußland) die Ungleichverteilung größer ist, ganz zu schweigen, natürlich von Brasilien, das ein Musterbeispiel der unausgewogenen Einkommensverteilung ist. Der europäische Durchschnittswert wird nur selten angegeben, da für seine Berechnung sehr ungleichmäßige Angaben zusammengefasst werden müssen. Eine Studie aus dem Jahr 2002 zeigt jedoch, dass die allgemeine Verteilung innerhalb Europas weniger ausgeglichen ist als in den USA (siehe folgende Frage).
Siehe Abbildung 2 b: Gini-Koeffizienten für die EU-Mitgliedsstaaten und einige Weltmächte
Das Problem ist nicht die Koordinierung des allgemeinen Vorgehens im Bereich der wettbewerbsorientierten Bekämpfung der Inflation, sondern eine Kooperation mit dem Ziel einer solidarischen Entwicklungspolitik. Nach
Philippe Herzog*, in „Le Monde“, 15. September 1997.
2.2.4. Wird der freie Kapitalverkehr und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Ungleichheiten in der Europäischen Union vergrößern oder reduzieren?-
Die bedeutenden Unterschiede im Pro-Kopf-Einkommen zwischen den Ländern und Regionen der Europäischen Union spiegeln im Wesentlichen die Unterschiede in der Produktivität wider. Im Laufe der europäischen Erweiterung traten viele neue Mitgliedsländer der Union mit weit unter dem gemeinschaftlichen Durchschnitt liegenden Raten des Pro-Kopf-Einkommens und der Produktivität bei. Das traf 1973 auch auf Irland zu, auf Griechenland 1981, Spanien und Portugal 1986 und auf praktisch alle neuen Mitgliedsländer der Jahre 2004 und 2007. Sie haben ihrem EU-Beitritt eine mitunter spektakuläre Steigerung ihres wirtschaftlichen Wachstums zu verdanken, und die Aufholjagd geht immer weiter. Irland, das 1972 noch ein Pro-Kopf-Einkommen von 61% des europäischen Durchschnitts aufwies, ist im Jahre 2007 zum reichsten Land der EU geworden.
Das gleiche Phänomen lässt sich auch in den neuen Mitgliedsländern beobachten (
siehe Kapitel 1.3.3.) und wird durch eine Umverteilung der Produktionsfaktoren im erweiterten Europa ausgelöst. Betrachtet man diese Umverteilung schematisch, so erkennt man eine Abwanderung der Arbeitnehmer von Ost nach West und Kapitalströme, die von West nach Ost verlaufen. Diese Entwicklungen haben bereits in den 90er Jahren begonnen, also weit vor dem 1. Mai 2004, und haben sich seitdem verstärkt und zum Abbau der interregionalen Unterschiede geführt.
Die Auswirkungen auf die intraregionalen Unterschiede sind statistisch schwerer zu erfassen und auszuwerten. Wenn gering qualifizierte polnische Arbeitskräfte Arbeit in Großbritannien suchen, können sie dort eine Verringerung der Löhne der unqualifizierten britischen Arbeitnehmer auslösen und somit dort die Einkommensunterschiede vergrößern. Gleichzeitig verdienen polnische Arbeitnehmer, die in Großbritannien Arbeit finden, im Durchschnitt mehr, als das, was sie in ihrem Heimatland hätten verdienen können (wäre das nicht der Fall, wären sie nicht abgewandert).
Darum dient nicht die Einkommensungleichheit innerhalb der einzelnen Mitgliedsländer, sondern der gesamten EU (da sie auch für die gesamten USA berechnet wird), als Erklärung dafür, dass die Einkommensunterschiede in Europa größer sind als in den USA. Diese Unterschiede werden freilich dank des freien Kapitalverkehrs und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer rasch abnehmen.
Indes können aus den neuen Mitgliedsländern kommende Arbeitnehmer auch eine gute, ja sehr Ausbildung aufweisen und in die alten Mitgliedsstaaten abwandern, um dort Stellen in Branchen zu besetzen, denen es an Arbeitnehmern mangelt oder in denen qualifizierte Bewerber rar geworden sind, und somit höhere Löhne fordern. Der Zuwachs an Wachstum und Produktivität im Gastland wird also durch einen Verlust an potentiellem Wachstum im Ursprungsland ausgeglichen.
2.2.5. Was besagt die „Bolkestein-Richtlinie“?-
Die „Bolkestein-Richtlinie“ war ein europäischer Gesetzesvorschlag „über Dienstleistungen im Binnenmarkt“, der von dem Kommissar Frits Bolkestein eingereicht und im Januar 2004 von der Europäischen Kommission angenommen wurde. Ihr Ziel war die Schaffung eines echten gemeinschaftlichen Dienstleistungsmarktes, der in den Ländern mit moderner Wirtschaft mindestens einen Anteil von 67% am jährlich erwirtschafteten Einkommen hat. Dieses Ziel war bereits 1957 im EG-Vertrag festgeschrieben worden. Artikel 3 dieses Vertrages sieht den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital vor.
Der freie Warenverkehr wurde nicht allein durch die Abschaffung der Zölle und Handelsbeschränkungen innerhalb der Gemeinschaft erreicht, sondern auch durch die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser fällte 1978 ein berühmt gewordenes Urteil, das über den Import eines Johannisbeerlikörs („Cassis de Dijon“) nach Deutschland entschied und seither unter diesem Namen bekannt ist. Es besagt, dass wenn ein Produkt in einem Mitgliedsland verkauft werden kann, da es den dortigen Normen (Gesundheit, Sicherheit usw.) entspricht, es auch in jedem anderen Mitgliedsland angeboten werden darf. Seit 1986 kamen noch viele weitere Richtlinien hinzu, die auf Initiative der Kommission und ihres damaligen Präsidenten Jacques Delors die industriellen Produktionsnormen in Europa auf hohem Niveau harmonisiert haben.
2.2.6. Welche Auswirkungen hat die „Cassis-de-Dijon-Entscheidung“?-
Die „Cassis-de-Dijon-Entscheidung“ hat zum Zwecke der Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes das Prinzip der „gegenseitigen Anerkennung“ eingeführt. Mangels einer Harmonisierung der nationalen Regelungen, die langwierig und schwierig gewesen wäre, oder der Einführung obligatorischer EU-Normen erkennen die nationalen Behörden die Kompetenzen und Entscheidungen anderer Mitgliedsländer an. Dieses Prinzip wurde besonders auf eine Richtlinie von 1989 angewendet, die das Bankenwesen regelt. Hat die nationale Bankenaufsicht eines Landes einem Unternehmen die Genehmigung erteilt, Bankgeschäfte zu führen, so gilt diese Genehmigung auf dem gesamten Gebiet der Union und erlaubt es diesem Unternehmen, seine Dienstleistungen überall in der EU anzubieten, wobei es der nationalen Kontrollaufsicht auch weiterhin unterstellt bleibt.
Um die Entstehung eines gemeinschaftlichen Dienstleistungsmarktes voran zu treiben, schlug Bolkestein vor, die „Cassis-de-Dijon-Entscheidung“ auch auf Dienstleistungen anzuwenden. Er wollte damit erreichen, dass die Anbieter eines Mitgliedslandes („Herkunftsland“) in den Genuss zweier Freiheiten kommen: die Freiheit, sich in einem anderen Mitgliedsland („Gastland“) niederzulassen, und die Freiheit, ihre Leistungen dort anzubieten und sich dort nur temporär niederzulassen, während sie der Gesetzgebung ihres Ursprungslandes, und nicht der des Gastlandes, unterworfen bleiben.
2.2.7. Warum wurde diese Entscheidung nicht auf den Dienstleistungssektor ausgeweitet?-
Eine solche Ausweitung schien an sich logisch zu sein, bereitete jedoch Schwierigkeiten bei der Anwendung.
Einige waren praktischer Art und verdeutlichten, dass es dem Entwurf in einigen Punkten noch an Genauigkeit mangelte: verfügen beispielsweise die Behörden der Herkunftsländer über die Mittel zur Überprüfung, ob die Geschäfte des Dienstleisters im Gastland gemäß den Bestimmungen ausgeführt werden, während die Behörden des Gastlandes im Prinzip nicht das Recht haben, diese Geschäfte zu überwachen? Und an wen sollen sich die Verbraucher wenden, um sich zu beschweren oder im Falle einer mangelhaft erbrachten Leistung ihr Recht einzuklagen?
Hauptsächlich wurde allerdings befürchtet, dass Dienstleistungen in „Billigqualität“ und „Sozialdumping“ auftreten würden, die von einer unterschiedslosen Anwendung des Herkunftslandsprinzips gefördert würden. Einerseits könnten Dienstleistungsunternehmen aus einem Mitgliedsland, das die Qualität der Leistungen weniger stark reglementiert und kontrolliert, erfolgreich mit Unternehmen im Gastland konkurrieren und somit dort zum Nachteil der Verbraucher die Dienstleistungsqualität verringern. Andererseits könnten Dienstleister aus Mitgliedsländern mit weit geringeren Arbeitslöhnen in bestimmten Branchen zu Arbeitsplatzverlusten und Lohnkürzungen beitragen, indem sie ihre Leistungen in den alten Mitgliedsländern zu konkurrenzlosen Preisen anbieten. Der „polnische Handwerker“ ist dafür zum Symbol geworden.
Besonders die zweite Befürchtung hat den stärksten Widerstand gegen die Bolkestein-Richtlinie hervorgerufen und sogar bei der mehrheitlichen Ablehnung des Entwurfs des EU-Verfassungsvertrags durch die französische Bevölkerung eine wichtige Rolle gespielt. Die Richtlinie sah durchaus entsprechende Schutzmaßnahmen vor, insoweit dass Löhne und Arbeitszeiten weiterhin von einer Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Jahre 1996 geregelt werden sollten, welche besagt, das Arbeitnehmer eines Unternehmens zeitweise in ein anderes Land entsendet werden können, allerdings unter der Bedingung, dass der Mindestlohn und die Tarifverträge dieses Landes eingehalten werden. Diese Vorkehrungen haben jedoch offensichtlich nicht ausgereicht, die Gegner der Bolkestein-Richtlinie (die übrigens nur unselbständig Beschäftigte betrifft, Selbstständige können ihre Leistungen zu selbstbestimmten Preisen erbringen) angesichts des von ihnen befürchteten „Sozialdumpings“ umzustimmen.
Nach langem Hin und Her zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat wurde die Dienstleistungsrichtline über die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern sowie den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt (die erhebliche Änderungen im Vergleich zum ersten Entwurf der Kommission aufwies) am 12. November 2006 vom Europäischen Parlament und dem Rat als Richtlinie 2006/123/EG angenommen und am 27. November 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



